—-  15  —

subsumiert,  denn  ähnlich  wie  Art.  7  EG.  vom  Jahre  1861
bestimmt  Art.  5  AG.  zur  RStPO.  vom  18.  August  1879:
„Handlungen,  welche  durch  ein  neben  dem  StGB.  für  das
Deutsche  Reich  in  Geltung  gebliebenes  Landesgesetz  mit
Strafe  bedroht  sind  und  vor  Inkrafttreten  jenes  Gesetzbuches
  die  Eigenschaft  von  PÜ.  oder  von  Übertretungen  an
sich  (d.  h.  im  Sinne  des  StGB.  vom  Jahre  1861)  trugen,
behalten  in  strafrechtlicher  Beziehung  auch  künftig  die
Eigenschaft  von  Übertretungen,  wenngleich  die  hierfür
  angedrohte  Strafe  dasjenige  Maß  übersteigt,  welches  in
$  1  Abs.  3  und  $  18  StGB.  für  das  Deutsche  Reich  für
Übertretungen  festgesetzt  ist“.

Auch  unter  dem  geltenden  allgemeinen  StGB.  besitzen
sonach,  mit  der  einzigen  Ausnahme  des  zum  Vergehen
gestempelten  Gewohnheitsfrevels,  dessen  später  zu  gedenken
sein  wird,  die  sämtlichen  Forstrügesachen  den  Charakter  von
bloßen  Übertretungen  im  Sinne  des  RStGB.

Gerade  in  diesem  Zusammenhange  gilt  es  aber,  darauf
hinzuweisen,  daß  die  Forstrügesachen  nur  ein  bestimmt  abgegrenztes
  Gebiet  von  Delikten  bilden,  daß  insbesondere
nicht  schlechthin  alle  Holzentwendungen  und  Beschädigungen
den  Begriff  ‚„‚Frevel‘  erfüllen  und  sonach  als  Übertretungen
zu  erachten  sind,  dies  vrelmehr  nur  hinsichtlich  der  in  Art.  79,
80,  82--105  des  diesrh.  FG.  (bezw.  Art.  18—40  des  pfälz.
FStG.)  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  gilt.  Hierunter
fällt  aber  z.  B.  nicht,  wie  dies  Art.  81  des  diesrh.  Gesetzes
ausdrücklich  hervorhebt,  ‚die  Entwendung  von  aufgearbeitetem,
  zum  Verkauf  oder  Verbrauch  bereits  zugerichtetem
Holze,  auch  wenn  es  sich  noch  im  Walde  befindet,  ebensowenig
  die  Entwendung  des  an  die  Floßbäche  oder  Abladestrafgerichtsbarkeit

  unterstehen.  Wie  das  StGB.  vom  Jahre  1861  möchte
ich  alle  FF.  dem  kriminellen  Gebiete  zuweisen,  da  das  Forstgesetz  es
unterlassen  hat,  die  FF.  rein  polizeilichen  Charzkters  säuberlieht  abzatrennen.
  Das  Oberste  Landgericht  (VI,  836)  ist  jedoch  der  Meinung,
daß  jedesmal  nach  der  inneren  Natur  der  einzelnen  Haudlungen  zu  entscheiden
  sei,  ob  die  in  den  Artikeln  der  Abteilung  IV  Ziff.  1IB  Nr.  2
als  strafbar  aufgeführten  Handlungen  als  Rechtsverletzungs-  oder  als
Rechtsgefährdungs-Delikte  und  damit  als  kriminelfe  oder  als  polizeiliche
Zuwiderbandiomgen  im  Sinne  der  Milltärstrafgerichtsordnung  anzusehen
seien.  —