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plätze  verbrachten  Holzes  oder  des  Holzes,  welches  eben
getriftet  wird‘  (vgl.  auch  Art.  42  des  pfälz.  FStG.).  ,Solange
  sich  das  Holz  noch  in  seinem  natürlichen  Zustande
befindet,  ist  die  Entwendung  viel  eher  zu  entschuldigen“
und  die  Sonderbehandlung  des  Holzdiebstahles,  wie  ın  der
Einleitung  ausgeführt,  begründet.  ‚‚Ist  es  aber  einmal  mit
Kosten  verarbeitet,  hat  die  Hand  des  Menschen  es  umgestaltet,
  ist  das  Bauholz  beschlagen,  das  Brennholz  in  Schrote
zersägt,  in  Scheite  gespalten,  in  Klaftern  aufgemacht,  in
Wellen  aufgebunden,  ist  die  Lohrinde  bereits  geschält,  sind
diese  Gegenstände  auf  solche  Weise  zum  Handel  vorbereitet
und  dem  öffentlichen  Vertrauen  ausgesetzt‘,  so  nehmen
offenbar  diese  Entwendungen  den  Charakter  eines  schweren
(gemeinen)  Diebstahles  an  (V.  d.  K.  d.  A.  1831,  Beil.-Bd.  9
S.  28).  Sie  unterstehen  dann  nicht  mehr  dem  Landesrechte,
sondern  dem  Reichsstrafrechte  und  erweisen  sich  demzufolge
als  Vergehen  im  Sinne  dieses  Gesetzbuches  (vgl.  Mot.
1851,  Beil.-Bd.  1  S.  625).

Soviel  über  den  inneren  Charakter  und  die  juristische
  Klassifikation  der  eigentlichen  Forstrügesachen!

b)  Haben  sich  zwar  die  obenstehenden  Darlegungen
zunächst  nur  auf  das  diesrh.  FG.  bezogen,  so  besitzen  sie
gleichwohl  nicht  minder  Geltung  für  den  Rahmen  des  pfälz.
FStG.,  zu  dessen  allgemeiner  Betrachtung  ich  nunmehr
übergehe.

I.

Ähnlich  wie  im  diesrh.  FG.  vermißt  man  auch  hier
eine  systematische  Anordnung  der  Materien.  Sie  ist  hier
aber  um  deswillen  weit  weniger  störend  und  in  die  Augen
springend  als  im  rechtrh.  Bayern,  weil  das  pfälz.  Forststrafrecht
  von  vorneherein  auf  eine  scharfe  Zwei-  bezw.  Dreiteilung
  der  Forstdelikte  verzichtet  hat.  Es  enthält  weder
einen  eigenen  Abschnitt  für  forstwirtschaftliche  bezw.  forstpolizeiliche
  Gebote  und  Verbote,  noch  widmet  es  den  FPÜ.
eine  gesonderte  Behandlung.

Auf  das  1.  Kapitel,  das  die  allgemeinen  Bestimmungen
  über  Forstfrevel  und  -strafen  enthält,  folgen  sofort
im  2.  Kapitel  die  Strafbestimmungen  für  die  einzelnen