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Forst  frevel,  die,  wie  im  diesrh.  FG.,  in  Entwendungen
einerseits,  Beschädigungen  und  andere  Gefährden  anderseits
gegliedert  sind.  Dies  ist  der  besondere  Teil  des  pfälz.  FStR.;
einen  speziellen  Teil  für  FPÜ.  gibt  es  nicht,  wie  man  hier
überhaupt  vergebens  nach  einer  Definition  des  Begriffes
FPÜ.  sucht.

Man  kann  wohl  sagen:  Das  pfälz.  FStR.  ist  lediglich
ein  Strafrecht  der  Forstfrevel.  Diese  bilden  den
eigentlichen  Gegenstand  der  gesetzgeberischen  Arbeit.

Über  der  Betrachtung  des  besonderen  Teiles  möchte
man  fast  vergessen,  daß  ja  in  Art.  4  auch  die  FPÜ.  Erwähnung
  fanden  und  den  Forstdelikten  zugereiht  wurden.
Um  deswillen  mag  es  auch  de  lege  lata  nicht  besonders  bedauernswert
  erscheinen,  daß  das  2.  Kapitel  bunt  eingestreut
unter  Delikte  krimineller  Natur  Kontraventionen  rein
polizeilichen  Charakters  mit  Strafe  bedroht  und  zwar
unter  dem  Titel:  Forstfrevel.  Diese  Vermischung  von  Kriminal-
  und  Polizeirecht  haben  wir  in  dem  rechtsrh.  FSt@G.
als  störend  empfunden,  und  zwar  deswegen,  weil  sie  sich
nicht  wohl  mit  der  klaren,  gesetzgeberischen  Intention,
Forst-Polizei-  und  Forst-Kriminalrecht  in  gesonderten  Abschnitten
  abzuhandeln  verträgt;  hier  ın  der  Pfalz,  wo  man
von  vorneherein  auf  eingehende  Trennung  und  Behandlung
verzichtet  hat,  mochte  man  dem  2.  Kapitel  ‚‚Die  Forstfrevel“
auch  polizeiliche  Normen  zuschmelzen  (Art.  28,  29,  37  etc.).

Daraus  aber  zu  folgern:  dem  pfälz.  FStG.  fehle
überhaupt  der  Begriff  „Forst-Polizeiübertretung‘
  wäre  irrig.

Zu  gedachter  Ansicht  könnte  verleiten  die  an  die
Spitze  des  pfälz.  FG.  gestellte  Bestimmung,  wonach  jede
durch  das  gegenwärtige  Gesetz  mit  Strafe  bedrohte  Entwendung,
  Beschädigung  oder  Gefährde  als  FF.  zu  betrachten
ist.  Schon  Abs.  2  des  gleichen  Art.  läßt  jedoch  erkennen,
daß  auch  das  pfälz.  FStG.  mit  dem  Begriffe  FPÜ.  operiert,
denn  er  besagt,  daB  FF.  wie.  FPÜ.  die  Hauptmasse  der
Forstrügesachen  bilden.  Dieser  prima  facie  bestehende
Widerspruch  des  Gesetzes  mit  sich  selbst  löst  sich  jedoch
ungezwungen,  wenn  man  die  historische  Entwicklung  der
gesamten  pfälz.  Forst-Strafgesetzgebung  kurz  ıns  Auge  faßt.

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