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In  den  ersten  Jahrzehnten  des  verflossenen  Jahrhunderts
  entbehrten  die  Landesteile  jenseits  des  Rheins  noch
einer  einheitlichen  Forstrechts-Gesetzgebung;  der  Rechtszustand
  bot  vielmehr  ein  äußerst  buntfarbiges  Bild,  war  er
doch  das  Produkt  der  mannigfachen  politischen  Regimes,
die  in  der  Pfalz  geherrscht  hatten.

Wie  es  im  diesseitigen  Bayern  trotz  mannigfacher  Bemühungen
  erst  im  Jahre  1852  gelungen  war,  die  bis  dahin
bestehenden  zahllosen  Territorial-Forst-  und  Waldverordnungen
  (ich  erwähne  nur  der  „Holz-  und  Kohlenordnung
für  die  Gebirge  an  der  Isar  und  Loisach“‘  vom  Jahre  1536,
der  Forstordnung  für  Ober-  und  Niederbayern  vom  Jahre
1616)  zu  kodifizieren  und  so  durch  eine  einheitliche  Gesetzgebung
  die  notwendige  Gewähr  für  eine  zielbewußte  Forstpolizei
  zu  schaffen,  so  bestanden  auch  in  der  Pfalz  bis  zum
Jahre  1831  Mandate  und  Verordnungen  forstpolizeilichen
  Inhaltes  von  sehr  verschiedener  Herkunft,  wobei
jedoch,  entsprechend  der  politischen  Geschichte  der  Pfalz,
das  französische  Element  stets  einen  überwiegenden  Einfluß
offenbarte.

Als  ältestes  Gesetz  kommt  namentlich  in  Betracht  die
Forst-Straf-Ordonnanz  Ludwig  XIV.  vom  13.  August  1669,
die  durch  die  spätere  Gesetzgebung  stets  als  fortbestehend
erklärt  wurde,  soferne  nicht  einzelne  Bestimmungen  ausdrücklich
  aufgehoben  wurden.  Im  Zusammenhalte  mit  dem
am  28.  Mai  1814  durch  den  General-Gouverneur  des  Mittelrheines
  erlassenen  Forstregulativ,  wonach  ‚in  allen  Fällen
die  Ausübung  einer  jeden  Waldberechtigung  den  Regeln  der
Holzzucht  und  eines  regelmäßigen  forstwissenschaftlichen
Betriebes  untergeordnet  sein  sollte,  bildet  sie  eine  der  wichtigsten
  pfälz.  forstpolizeilichen  Bestimmungen,
auf  die  namentlich  Art.  9  des  pfälz.  FStG.  (Frevel  durch
Berechtigte)  Bezug’  nimmt“.  Ähnliche  Bestimmungen  enthält
für  die  niederrheinischen  Teile,  wie  Bergzabern  u.  a.,  die
Verordnung  des  K.  K.  österr.  Generalkommissäres  vom
28.  Dezember  1815,  das  Forstwesen  betreffend.

Wie  schon  durch  das  heute  noch  in  Frankreich  geltende
Gesetz  vom  9.  Floreal  1811  die  Ausstockung  von  Privatwaldungen
  ohne  Ermächtigung  von  Seite  der  vorgesetzten