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Behörde  verboten  wurde,  so  mußte  auch  in  den  pfälzischen
Gebietsteilen  das  freie  Verfügungsrecht  des  Waldbesitzers
mannigfache  Einschränkungen  erleiden.  So  verpflichtete  das
Dekret  vom  6.  November  1813  die  Eigentümer  der  an  den
Rheininseln  und  Ufern  gelegenen  Waldteile,  von  jedem  beabsichtigten
  Holzhiebe  der  Behörde  Anzeige  zu  machen,  damit
  „die  Verwaltung  sich  diejenigen  Hölzer  vorbehalten
könne,  welche  zu  den  Rheinbauarbeiten  nötig  sein  könnten“
(Ritzmann  S.  330).

Unter  der  K.  K.  österr.  und  der  K.  bayer.  Landes-Administrations-Kommission
  folgte  am  15.  Dezember  1814
eine  hochbedeutende  Verordnung,  die  wohl  als  wesentlichste
Quelle  des  geltenden  pfälz.  Forstpolizei-Rechtes  zu
erachten  sein  wird.  Ausgehend  von  dem  Gedanken,  daß  ein
freies  Verfügungsrecht  des  Waldbesitzers  hinsichtlich  seiner
Waldungen  nur  insolange  anzuerkennen  sei,  als  es  nicht  dem
„allgemeinen  Besten‘  widerstreitet,  verbietet  es  dem  Waldbesitzer
  in  Abs.  1  bei  Strafe,  ‚die  jährlichen  Hauungen
anders  als  nach  den  Regeln  der  Holzzucht  anzulegen  und
dieselben  über  die  Grenzen  der  nachhaltigen  Ertragbarkeit
des  Waldes  auszudehnen“.  Ingleichen  wird  mit  Rücksicht
auf  die  hohe  ökonomische  Bedeutung  der  Waldungen  für
die  Nationalwohlfahrt  eines  Landes  jedwedes  Ausrotten  und
Urbarmachen  von  Waldland  von  der  vorgängigen  behördlichen
  Genehmigung  abhängig  gemacht  und  jegliche  „Kontravention‘‘
  mit  einer  genau  fixierten  Strafe  bedroht.  Die
Erlaubnis  der  Forstbehörde  wird  ferners  erfordert  für  den
jährlichen  Abtrieb  der  sog.  ‚‚Gemeinderotthecken‘“  (Abs.  6)
und  mit  Strafe  wird  derjenige  Eigentümer  der  Rotthecken
belegt,  der  sein  Vieh  nach  der  Hauung  in  der  6  Jahre  lang
in  Schonung  zu  legenden  Rotthecke  weiden  läßt.  —  Eine
Reihe  technischer  Vorschriften  enthält  endlich  die  Verordnung
  vom  10.  Januar  1815,  die  Holzverkäufe  und  Holzfällungen
  betr.,  deren  Bestimmungen  in  $  62  auch  für  die
Privatwaldbesitzer  als  maßgebend  erklärt  wurden.  So  muß
z.  B.  auch  der  Privatwaldbesitzer  bei  Auslichtungen  ‚das
Holz  so  viel  als  möglich  im  Winter  und  bei  Schnee  umhauen,
dann  sogleich  aus  dem  Auswuchse  herausschaffen  und  an
den  Wegen,  von  wo  aus  die  Abfuhr  ohne  Schaden  zu  be-2%

