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wirken  steht,  aufsetzen,  so  daß  mit  15.  April  die  mit  Anwuchs
  bestandene  Fläche  der  Schläge  rein  sei‘  ($  27).  Auch
für  den  Waldbesitzer  gilt  das  Gebot  des  $  45,  bei  der  Holzabfuhr
  ‚die  gewöhnlichen  Holzwege  und  Schneußen  innezuhalten
  und  keinesfalls  zum  großen  Nachteile  des  Aufwuchses
in  den  ganzen  Schlägen  herumzufahren““.

Während  all’  diese  Verordnungen  forstpolizeilichen
  Inhalts  sind,  insoferne  sie  im  Interesse  der  Allgemeinheit
  auch  dem  Waldbesitzer  die  notwendigen  Beschränkungen
  auferlegen,  beschäftigt  sich  die  Verordnung
der  K.  K.  österr.  und  K.  bayer.  gemeinschaftlichen  Landes-Administrations-Kommission
  vom  30.  Juli  1814,  die  Verfolgung
  und  Bestrafung  der  FF.  betr.,  mit  den  eigentlichen
Freveln,  d.h.  den  Beeinträchtigungen  und  Gefährden  fre  mden
  Waldeigentums,  somit  überwiegend  mit  Verletzungsdelikten.
  Die  Strafnormen  gedachter  Verordnung,  die  dem
späteren  FStG.  vom  Jahre  1831  in  vielen  Punkten,  namentlich
  auch  in  der  strengen  Ausscheidung  des  Begriffes  ‚„Holzdiebstahl‘‘
  von  FF.  vorbildlich  wurde,  bezwecken  ihrer  ganzen
Anlage  nach  nicht  den  Schutz  der  öffentlichen  Wohlfahrt,
sondern  des  freien  Eigentums  der  Person;  nur  vereinzelt
finden  sich  auch  Bestimmungen  polizeilichen,  nicht  kriminellen
  Charakters.  So  verbietet  z.  B.  Art.  52  schlechthin,
„bei  trockenem  Wetter  in  einer  Entfernung  von  20  Rutheu
(rheinl.  100  Meter)  von  dem  Walde  Feuer  anzuzünden“;
Art.  64  enthält  eine  Strafvorschrift  gegen  denjenigen,  der
„unbefugter  Weise  unbestocktes  Waldland  (Waldtrieschen)
urbar  macht‘,  mit  dem  Verlust  der  Ernte,  sowie  mit  einer
Geldstrafe  von  5  fr.,  hat  aber  dabei  auch  den  Fall  im  Auge,
daß  der  Besitzer  ‚‚selbst  der  Täter  ist“.

Insoweit  bietet  also  das  gedachte  Forst-Strafregulativ
eine  teilweise  Ergänzung  der  mannigfachen  Verordnungen
  polizeilichen  Charakters,  und  zwar  umsomehr,
  als  diese  sich  zumeist  auf  die  Aufstellung  eines  strafbaren
  Tatbestandes  beschränken,  bezüglich  der  Strafnormen
aber  auf  die  Strafdrohungen  der  Verordnung  vom  30.  Juli
1814  verweisen.

Dies  war  der  Rechtszustand,  als  man  im  Jahre  1831
in  Verhandlungen  zur  Verabfassung  eines  neuen  FG.  für  die