Pfalz  eintrat,  deren  schließliche  Frucht  das  revidierte  FStG.
vom  28.  Dezember  1831  bildete.  —  Mit  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  war  das  bis  dahin  in  der  Pfalz  geltende  Regulativ
  vom  30.  Juli  1814  beseitigt.  Zweifelhaft  erschien  es
jedoch  der  späteren  Praxis,  ob  gleichzeitig  auch  die  mannigfachen,
  oben  erwähnten  Polizeiverordnungen  aufgehoben
  oder  unverändert  neben  dem  FStG.  auch  fernerhin
anzuwenden  seien.  Die  erstere  Meinung  wurde  damit  gestützt,
  daß  gemäß  der  Schlußbestimmung  (Art.  94)  des  Gesetzes
  vom  28.  Dezember  1831  dieses  drei  Monate  nach  seiner
Bekanntmachung  „das  allein  gültige  Gesetz  in
Beziehung  auf  FF.‘  bilden  sollte,  daß  somit  unzweifelhaft
das  Regulativ  vom  30.  Juli  1814  außer  Kraft  getreten  sei
und  auf  diese  Weise  die  Forstpolizei-Verordnungen  ihres
wesentlichsten  Inhalts,  nämlich  der  Strafdrohung,  beraubt
worden  wären.  Ein  Gesetz  ohne  Strafdrohung  sei  aber
nicht  denkbar.

Ein  mit  dem  Geiste  des  Gesetzes  in  krasserem  Widerspruche
  stehender  Trugschluß  läßt  sich  nicht  leicht  denken.

Der  Bericht  des  Abgeordneten  Willich  zum  Art.  94
FStG.  für  den  Rheinkreis  besagt  mit  klaren  Worten  die
Zweckbestimmung  des  Zusatzes  ‚in  Beziehung  auf
FF.“.  Es  sollte  ‚kein  Zweifel  über  das  entstehen,  was  als
aufgehoben  angesehen  werden  solle,  und  weiterhin  sollte  die
Aufhebung  nicht  ausgedehnt  werden  auf  manche,  in  den
bestehenden  10  oder  12  auf  Forststrafgesetzgebung  bezüglichen
  Gesetzen  und  Verordnungen  zugleich  enthaltene,  a  dministrativeAnordnungenderForstwirt-

  (V.d.  K.  d.  A.  1831  Beil.-Bd.  9  S.  267).

Bei  Beratung  des  Gesetzes  wurde  seitens  des  K.  Ministerialrates
  A  bel  bestätigend  bemerkt,  daß  die  Aufhebung
der  Polizei-  und  Verwaltungsvorschriften  nicht  in  der  Absicht
  des  neuen  FStG.  liegen  könne.

Das  FStG.  hat  nach  den  Motiven  zum  Gesetze  (V.d.
K.d.  A.  1831  Beil.-Bd.  9  S.  11)  den  Zweck,  die  Waldungen,
„dieses  kostbare  Eigentum  des  Staates,  der  Gemeinden,
öffentlichen  Anstalten  und  Privaten,  vor  den  Eingriffen
und  Beeinträchtigungen  zu  bewahren,  womit  Not,  Eigennutz,
Bosheit,  Mutwille  oder  Nachlässigkeit  sie  bedrohen,  und  die-