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jenigen  zur  angemessenen  Strafe  zu  ziehen,  welche  sich
solcher  Eingriffe  schuldig  machen“.

Eine  wirksame  Strafgesetzgebung,  die  gleichzeitig  von
den  als  mangelhaft  erwiesenen  Bestimmungen  des  mehrgenannten
  Regulatives  durch  Reduktion  des  Maximums  der
Gefängnisstrafe  von  1  Jahr  auf  1  Monat,  Beseitigung  der
Kumulation  von  Geld-  und  Freiheitsstrafe  u.s.  w.  sich  in
deutlicher  Weise  abheben  würde,  sollte  diesen  Eingriffen
in  fremdes  Eigentum  begegnen;  mit  keinem  Worte  aber
ist  der  zahlreichen  Verordnungen  gedacht,  die  im  Interessedes
  Staates  den  Waldbesitzer  nicht  unwesentlich
beschränken.  Das  Schweigen  des  Gesetzes  im  Zusammenhalte
  mit  der  Schlußbestimmung  des  Art.  94  ist  eben  die
deutliche  Bürgschaft  dafür,  daß  auf  dieses  Recht  der  Forsthoheit
  unter  keinen  Umständen  verzichtet  werden  sollte  und
auch  nicht  verzichtet  werden  konnte,  da  ein  unbedingtes
Freigeben  der  Privatwaldungen  die  Wohlfahrt  des  Landes
(man  denke  nur  an  die  klimatische  Bedeutung  der  Wälder)
vor  wie  nach  1831  gleich  schwer  gefährden  müßte.

Diese  Auffassung,  die  allein  im  Gesetze  begründet  ist,
hat  ihren  deutlichen  Ausdruck  gefunden  in  dem  Erkenntnisse
  des  pfälz.  Kassationshofes  vom  21.  Juni  1861  (abgedruckt
  im  Kreis-Amtsblatt  der  Pfalz  vom  Jahre  1861  S.  838).
Hier  wird  namentlich  in  treffender  Weise  dem  oben  beregten
Trugschlusse,  mit  dem  die  gegenteilige  Meinung  arbeitete,
entgegengehalten,  „daß  mit  dem  FStG.  vom  30.  Juli  1814
nicht  auch  notwendig  die  von  den  forstpolizeilichen  Verordnungen
  angezogenen  Strafdrohungen  des  Regulativs  aufgehoben
  sein,  daß  vielmehr  diese  Bezugnahme  auf  jene  Gesetzesstellen
  dieselbe  Bedeutung  habe,  als  ob  der  Wortlaut
derselben  der  Verordnung  vollständig  einverleibt  wäre“.

In  dem  Fortbestande  dieser  pfälz.  FP.-Verordnungen
haben  die  bayer.  Strafgesetzgebungen  vom  Jahre  1861  ebensowenig
  eine  Änderung  veranlaßt,  wie  die  im  Jahre  1871  in
Kraft  tretende  allgemeine  Strafgesetzgebung  des  Deutschen
Reiches.  Die  partikularen  Forstgesetze  sind  schlechthin,
ohne  Ausscheidung  derpolizeilichen  Tatbestände,
  aufrecht  erhalten  worden.  Um  jedoch  keinen
Zweifel  darüber  obwalten  zu  lassen,  was  in  Gemäßheit  des