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&amp;  2  Abs.  2  EG.  zum  RStGB.  auch  in  Zukunft  weiter  gelten
sollte,  hat  der  bayer.  Gesetzgeber  im  Gesetze  vom  26.  Dezember
  1871,  betr.  den  Vollzug  der  Einführung  des  StGB.
für  das  Deutsche  Reich,  ausführliche  Einzelbestimmungen
gegeben,  die  den  Fortbestand  der  bayer.  FG.  sichern.  Hinsichtlich
  des  diesrh.  Bayerns,  wo  eine  kodifizierte  Forstgesetzgebung
  bestand,  konnte  diese  Ausführungsbestimmung
knapp  bemessen  werden.  Anders  in  der  Pfalz,  wo  wir  eine
einheitliche  Arbeit  heute  noch  vermissen!  —  Hier
mußten  deshalb  die  wichtigsten  in  Kraft  bleibenden  Gesetze
einzeln  aufgeführt  werden,  wie  dies  in  Ziff.  6  des  letztgenannten
  Gesetzes  geschehen  ist.  Als  fortbestehend  werden
dort  erklärt:  ‚Die  Forstgesetze  für  die  Pfalz,  insbesondere
  die  Verordnung  vom  30.  Juli  1814  und  15.  Dezember
1814  (erstere.  soweit  sie  durch  letztere  in  Bezug  genommen
ist,  bezw.  eine  Ergänzung  forstpolizeilichen  Inhaltes  bildet),
sowie  die  noch  geltenden  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
28.  Dezember  1831  und  das  Gesetz  vom  23.  Mai  1846,  in
Verbindung  mit  der  Ordonnance  des  eaux  et  foröts  vom
13.  Juli  1669,  soweit  dieselbe  in  der  Pfalz  publiziert  ist  und
gesetzliche  Geltung  hat,  dann  dem  Dekrete  vom  25.  Januar
  1807°“.

Daß  diese  Aufzählung  hinsichtlich  der  Forstpolizeiverordnungen
  nicht  erschöpfend  sein  will  und
wegen  der  oft  nur  gebietweise  sich  erstreckenden  Geltung
einzelner  Verordnungen  auch  nicht  umfassend  sein  kann,
soll  das  Wort  ‚insbesondere“  klar  zun  Ausdruck  bringen.
Hieran  sollte  selbstredend  auch  durch  Art.  3  Ziff.  5  des
Gesetzes  vom  18.  August  1879  zur  Ausführung  der  RStPO.
nichts  geändert  werden,  da  der  dortige  Ausdruck  ‚,‚forstgesetzliche
  Vorschriften‘  einfach  auf  obige  Aufzählung  stillschweigend
  zurückweist.

Damit  ist  nun  zunächst  die  Feststellung  gewonnen,  daß,
unabhängig  von  dem  FStG.,  auch  die  Pfalz  ihr  eigenes,  wenn
auch  nicht  kodifiziertes  Forstpolizeirecht  besitzt.

II.
Offen  bleibt  nur  noch  die  Frage,  nach  welch  allgemeinen
  Bestimmungen  die  Übertretungen  dieser  polizeilichen
  Normen  zu  beurteilen  waren,  bezw.  heute  noch  sind.