Diese  Frage  war  in  der  Pfalz  bezüglich  der  Abwandlung
  von  FPÜ.  von  jeher  von  eminenter  Bedeutung.  Denn
während  das  diesrh.  FG.  für  FF.  und  für  die  FPÜ.  einen
gemeinsamenallgemeinen  Teil  geschaffen  hatte
und  bezüglich  der  etwaigen  Lücken  stets  —  teils  stillschweigend,
  teils  ausdrücklich  (wie  Art.  60  und  83  des  I.  Entwurfes,
Art.  172  des  II.  Entwurfes,  der  aber  im  Gesetze  selbst  keine
Aufnahme  fand)  —  auf  das  jeweils  geltende  allgemeine
  Strafgesetzbuch  bezüglich  der  Frevel  und  auf  das
jeweils  geltende  PStGB.  bezüglich  der  FPÜ.  verwies,  während
ferner  das  pfälzische  FStG.  für  die  Frevel  allgemeine
Normen  aufgestellt  hatte  und  wie  schon  das  Regulativ  vom
30.  Juli  1814  und  das  revidierte  FStG.  vom  Jahre  1831
(Art.  53;  siehe  jetzt  42)  hinsichtlich  der  bei  Abwandlung
von  Freveln  sich  ergebenden  Lücken  die  allgemeinen  Bestimmungen
  des  damals  geltenden  code  p£@nal  ausdrücklich
zur  Anwendung  gelangen  ließ,  sucht  man  in  den  pfälzischen
  Forstpolizei-Verordnungen  vergeblich
  nach  einer  allgemeinen  Norm.  —  Unter  der  Herrschaft
des  Forst-Strafregulatives  vom  30.  Juli  1814  scheinen  allerdings
  dessen  allgemeine  Bestimmungen  auch  auf  FPÜ.  subsidiär
  anwendbar  gewesen  zu  sein,  da,  wie  schon  erwähnt,
die  betreffenden  administrativen  Verordnungen  nur  die  wirtschaftlichen
  Grundsätze  enthalten,  bezüglich  der  Strafdrohungen
  und  der  Abwandlung  selbst  aber  auf  das  oben
genannte  Regulativ  Bezug  nehmen  (vgl.  z.  B.  Verordnung:
vom  15.  Dezember  1814,  Art.  3,  4  Abs.  III,  Art.  6).  —  Mit
der  schärferen  Herausarbeitung  des  Begriffes  ‚Forstfrevel‘
und  Trennung  von  den  rein  polizeilichen  Übertretungen,
sowie  der  Einführung  des  revidierten  FStG.  vom  Jahre  1831,
dessen  Grundsätze  das  allein  gültige  Gesetz  nur  in  bezug
auf  FF.  sein  wollten,  endete  die  geschilderte  subsidiäre  Anwendbarkeit
  der  allgemeinen  Normen  des  FStG.  auf  FPÜ.
Von  diesem  Zeitpunkte  an  unterstanden  diese  vielmehr  den
Grundsätzen  des  damals  gültigen  gemeinen  Strafrechtes
über  Polizei-Übertretungen,  nämlich  dem  Code  penal  (Contraventions
  de  police).

Mit  dem  Außerkrafttreten  des  code  penal  für  die  pfälzischen
  Landesteile  erfuhr  jedoch  diese  Rechtslage  eine  wesent-