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liche  Änderung.  Man  schritt  im  Jahre  1861  zu  einer  scharfen
Scheidung  des  gesamten  vorliegenden  strafrechtlichen  Materiales
  in  kriminelles  und  polizeiliches  Unrecht  und  schuf  für
jedes  ein  besonderes  Gesetz.  Diese  Trennung  war  namentlich
  um  deswillen  veranlaßt,  als  manche  Grundsätze  allgemeiner
  Natur  nur  für  Rechtsverletzungen  zweckmäßiger
  Weise  anwendbar  waren,  während  sie  im  Gebiete
des  polizeilichen  Unrechtes  einschneidender  Modifikationen
nicht  entraten  konnten.

Um  dieses  eigentlichsten  Zweckes  willen  hat  der  Gesetzgeber
  vom  Jahre  1861  (außer  einem  StGB.)  in  einem  PStG.
Grundsätze  allgemeiner  Natur  aufgestellt,  die  fortan
die  Richtschnur  für  die  Beurteilung  von  PÜ.  bilden  sollten,
und  zwar  für  alle  PÜ.,  mochten  sie  sich  nun  durch  ausdrückliche
  Aufnahme  in  das  PStGB.  oder  durch  dessen  Verweisung
  auf  schon  bestehende  Spezialgesetze,  wie  z.  B.
bezüglich  der  FPÜ.  in  Art.  230,  oder  endlich
ihrer  inneren  Natur  nach  als  solche  charakterisieren.

Während  das  StGB.  vom  Jahre  1861  primär  nur  hinsichtlich
  der  von  ihm  normierten  Rechtsverletzungen  eine
sichere  Grundlage  schaffen  wollte,  bezüglich  der  aufrechterhaltenen
  Spezialgesetze  aber  schlechthin  subsidiär  zurücktrat,
  ging  das  PStGB.  von  vorneherein  von  dem  Ziele  aus,
„soviel  als  möglich  eine  gemeinsame  Rechtsgrundlage  für
alle  Arten  von  PÜ.  zu  schaffen  und  jener  Begriffsverwirrung
und  Erschwerung  der  Rechtsanwendung  vorzubeugen,  welche
dann  entstehen  müßte,  wenn  einzelne  Klassen  von  PÜ.  nach
diesen,  andere  nach  anderen  Regeln  zu  behandeln  wären“
(Edel  S.  62).

„Es  sollten  deshalb  nicht  alle  allgemeinen  Bestimmungen
  älterer  Spezialgesetze  ohne  Ausnahme  aufrecht
erhalten  werden,  sondern  nur  jene,  deren  Aufrechterhaltung
bei  einzelnen  der  in  Spezialgesetzen  behandelten  PÜ.  aus
überwiegenden  Gründen  geboten  erschien“  (vgl.  Edel
S.  62).

Insoweit  für  eine  derartige  Aufrechterhaltung  legislative
  Erwägungen  sprachen,  gelangte  dies  im  Gesetze  bei
den  einzelnen  Bestimmungen  durch  einen  Vorbehalt
zum  Ausdruck.  Verlangte  jedoch  die  Vorschrift  des  PStGB.