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der  FPÜ.  sämtliche  Teilnehmer  pönalisiert  waren  (vgl.
Edel  S.  105).

Diese  durch  nichts  gerechtfertigte  grundverschiedene
Behandlung  der  FPÜ.  in  den  rechtsrheinischen  bezw.  in
den  pfälzischen  Gebietsteilen  ist  auch  heute  noch  Rechtens,
wenngleich  die  bayerischen  Strafgesetzgebungen  vom  Jahre
1861  mit  dem  Inkrafttreten  der  Reichsgesetzgebung  aufgehoben
  worden  sind.

In  fundamentalem  Gegensatze  zu  der  bisherigen  Strafgesetzgebung
  hat  das  RStGB.  sich  nicht  darauf  beschränkt,
nur  Delikte  rechtsverletzender  Natur  in  sich  aufzunehmen,
es  hat  dies  vielmehr  auch  zum  Teile  hinsichtlich  reiner
PÜ.  getan,  soweit  es  dies  aus  legislativen  Erwägungen  für
nötig  befunden  hat.  Bezüglich  der  übrigen  PÜ.,  die  im  29.  Abschnitt
  nicht  Aufnahme  gefunden  haben,  verweist  es  stillschweigend
  auf  die  Polizei-Strafgesetzgebungen  der  einzelnen
Länder.  Daraus  ergibt  sich  schon,  daß  das  im  Anschluß  an
die  RStGG.  erlassene  bayer.  PStGB.  vom  Jahre  1871  von
vorneherein  davon  Abstand  nehmen  mußte,  den  allgemeinen
Teil  des  alten  PStGB.  vom  Jahre  1861  in  sich  herüber  zu
nehmen.

Demzufolge  bestimmt  Art.  4  des  Gesetzes  vom  18.
August  1879  zur  Ausführung  der  RStPO.,  daß  die  ‚Vorschriften
  des  StGB.  für  das  Deutsche  Reich  auch  dann  anzuwenden
  sind,  wenn  in  einem  anderen  Gesetze  auf  die  allgemeinen
  Bestimmungen  des  PStGB.  verwiesen  ist‘.

Eine  solche  Verweisung  besteht  aber  zweifelsohne
hinsichtlich  der  FPÜ.,  und  zwar  inder  Pfalz
schlechthin,  im  diess.  Bayern  nur  insoweit,  als  von
dem  durch  das  PStGB.  vom  Jahre  1861  gewährten  Vorbehalte
  ein  Gebrauch  nicht  gemacht  wurde.  Diese  Verweisung
ist  aber  stets  als  freiwillige  zu  erachten,  so  daß  abweichende
  Bestimmungen  jederzeit  erlassen  werden  könnten,
und  zwar  jetzt  auch  in  den  Punkten,  bezüglich  derer  das
frühere  PStGB.  absolute  Geltung  erheischte,  wie  z.  B.  rücksichtlich
  der  Statthaftigkeit  der  Umwandlung  der  nicht  beitreibbaren
  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen.

Wohl  enthält  auch  das  RStGB.  eine  derartige  Vorschrift,
  die  für  den  Fall  der  Zahlungsunfähigkeit  die  Sub-