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stituierung  einer  Freiheitsstrafe  erheischt;  anders  als  Art.  7
PStGB.  vom  Jahre  1861  wäre  sie  jedoch  z.  B.  für  FPÜ.  im
diesseitigen  Bayern  ohne  Bedeutung,  da  Art.  51  FG.  ausdrücklich
  ‚nur  auf  Geldstrafe‘  erkennen  läßt.  Dieser  positiven
  Bestimmung  gegenüber  müßte  $  28  RStGB.  zurücktreten,
  wie  —  gerade  umgekehrt  —  vor  1871  Art.  51  des
diesrh.  FG.  durch  Art.  7  PStGB.  modifiziert  wurde.

Wollte  man  deshalb  nach  Inkrafttreten  des  RStGB.
die  Umwandlung  für  FPÜ.  zulassen,  mußte  eine  ausdrückliche
  diesbezügliche  Vorschrift  eingeschaltet  werden,  wie  dies
in  Art.  55  des  diesrh.  FG.  geschehen  ist.

In  der  Pfalz,  wo  eine  dem  Art.  51  im  diesrh.  FG.  entsprechende
  Bestimmung,  wie  überhaupt  eine  Norm  allgemeiner
  Natur  für  FPÜ.  nicht  bestand,  hätte  ein  ausdrücklicher
  Hinweis  darauf,  daß  auch  bei  FPÜ.  Geldstrafen  in
Haft  umgewandelt  werden,  erübrigt,  da  dem  Ausgeführten
zufolge  hier  die  allgemeinen  Bestimmungen  des  RStGB.
durchgehend,  d.  h.  bis  zum  Erlasse  gegenteiliger  Normen,
Anwendung  finden.  Wenn  Art.  6  einen  derartigen  Hinweis
gleichwohl  aufgenommen  hat,  so  mochte  es  wohl  aus  dem
Grunde  geschehen,  weil  mit  dem  RStGB.  ein  wesentlich
anderer  Umwandlungs-Maßstab,  als  er  unter  der  Herrschaft
des  alten  PStGB.  für  FPÜ.  bestanden  hatte,  Platz  griff  und
diese  starke  Abweichung  eine  ausdrückliche  Bestimmung,
wonach  ein  auch  nur  subsidiäres  Zurückgreifen  auf  die  Normen
des  PStGB.  vom  Jahre  1861  fernerhin  ausgeschlossen  sein
sollte,  rechtfertigen  mochte.

Die  bisherigen  Ausführungen  haben  somit  zweierlei
gezeigt:

1.  daß  auch  in  der  Pfalz  ein  Forstpolizeirecht,  wenn
auch  nicht  kodifiziert,  besteht,  und

2.  daß  die  allgemeinen  Grundsätze  für  FPÜ.  links  wie
rechts  des  Rheines  im  RStGB.  zu  finden  sınd,  und  zwar  hinsichtlich
  der  ersteren  schlechthin,  bezüglich  der  letzteren,  so
weit  eine  Lücke  im  rechtsrh.  FG.  besteht.