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8  2.
Geltungsbereich  des  Bayer.  Forststrafrechtes.

Das  Reichsstrafgesetzbuch  ist  im  wesentlichen  beherrscht
  von  einem  Kompromißsystem  zwischen  Territoriahtäts-
  und  Personalitäts-Prinzip,  d.  h.  der  Grundsatz,  daß
die  Strafgewalt  eines  Staates  als  Ausfluß  seines  Hoheitsrechtes
  vor  den  territorialen  Grenzen  der  Souveränität  mit
letzterer  Halt  macht,  wird  durchbrochen  von  der  Erwägung,
daß  die  Inländer  durch  bloßen  Aufenthalt  im  Auslande  dem
Machtzugriffe  ihres  Staates  nicht  entzogen  sind,  seinem  Gesetze
  vielmehr  fortwährend  unterstehen.  Doch  gilt  dies  nur
hinsichtlich  der  wichtigeren  Rechtsverletzungen,  während
hinsichtlich  der  bloßen  Übertretungen,  als  mehr  auf  lokalen
Bedürfnissen  beruhend,  die  Exclusivität  des  Territorialitätsprinzipes
  festgelegt  wurde.

Diese  Grundsätze  gelten  nur  hinsichtlich  der  Strafdrohungen
  des  Bundes-Strafgesetzes  und  hinsichtlich  des
Bundesauslandes  ($  8  RStGB.),  sodaß  $  6  RStGB.  keineswegs
  direkte  Anwendung  findet  bezüglich  Bestrafung  der
durchLandesgesetze  bedrohten  Übertretungen,  welche
in  einem  Bundesstaate  begangen  werden  (Ölshausen
S.  72);  denn  der  Reichsstrafgesetzgeber  hat  bei  der  Aufstellung
  seiner  Normen  stets  das  ganze  Bundesgebiet  als
staatsrechtliche  Einheit  vor  Augen  gehabt.  Wie  er  sich
einerseits  auf  die  Stellungnahme  zu  Verbrechen,  Vergehen,
und  Übertretungen,  die  nach  den  Strafgesetzen  des  Reiches
mit  Strafe  bedroht  sind,  beschränkt  hat,  so  kam  demgemäß
für  ihn  bei  der  räumlichen  Begrenzung  seines  Verfolgungsrechtes
  lediglich  das  Bundesgebiet  in  geschlossener
Einheit  in  Betracht.  Übertretungen  des  Landrechtes
und  deren  Verfolgbarkeit  in  anderen  Gliedstaaten
waren  Materien,  die  der  Landesstrafgesetzgeber  regeln
mochte.

Nun  hätte  allerdings  nichts  im  Wege  gestanden,  landesrechtlich
  zu  bestimmen:  die  reichsrechtlichen  Vorschriften
über  Geltungsgebiet  der  Strafgesetze  sollten  in  den  Gliedstaaten
  analoge  Anwendung  finden;  ‚‚es  solle,  was  in  $  3—6
RStGB.  über  Ausland  und  Ausländer  vorgeschrieben  sei,