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soweit  Landesstrafgesetze  in  Betracht  kämen,  insoweit  zur
Anwendung  gelangen,  als  dem  weiteren  Gebiete  und  Personenkreise,
  für  welche  das  Bundesgesetz  gelte,  ein  engerer  Raum
und  Kreis  entspreche,  welcher  dem  Landesgesetz  unterstehe
  (Heinze  S.  42).  Dabei  würde  es  sich  allerdings
nicht  so  sehr  um  analoge  Anwendung  handeln,  als  um  eine
Konsequenz  aus  der  staats-  und  völkerrechtlichen  Stellung
des  einzelnen  Gliedstaates  (Olshausen  S.  56).

In  Bayern  ist  jedoch  der  Forststrafgesetzgeber  andere
Wege  gegangen.  Er  hat  von  der  ihm  gewährten  Freiheit
zu  Abweichungen  vom  RStGB.  Gebrauch  gemacht  und  in
beiden  Gesetzen  bestimmt  (Art.  49  bezw.  Art.  2),  daß  Staatsangehörige
  auch  wegen  der  außerhalb  des  bayerischen  Staatsgebietes
  von  ihnen  verübten  Forstfrevel  bestraft  werden
können.  Damit  ist,  im  Gegensatze  zu  $  6  RStGB.,  das
unbedingte  Subditionsprinzip  zum  Ausdruck  gebracht.

Um  namentlich  die  Grenzwaldungen  in  ungekümmertem
Bestande  zu  erhalten,  hat  der  Gesetzgeber  diese  Normen
getroffen.  Es  war  weniger  das  Ideal:  ‚Schützer  der  gesamten
Rechtsordnung“  auch  hinsichtlich  der  kleinsten  Übertretung
zu  sein,  als  der  reine  Selbstschutzzweck,  der  dem  Personalitätsprinzip
  zum  einheitlichen  Durchbruch  verholfen  hat.
„Einheitlich“  ist  jedoch  cum  grano  salis  zu  verstehen.
Denn  des  Territorialitätsprinzipes  kann  man  nur  dann  entraten,
  wenn  man  miß®Bekker  den  Ausländer  im  Inlande
als  subditus  temporarius  auffaßt.

In  Bayern  ist  sonach  der  gleiche  Zustand  wieder  hergestellt,
  wie  er  von  der  früheren  Gesetzgebung  vom  Jahre
1861  in  Art.  10  StGB.  bezw.  Art.  3  PStG.  normiert  war.
Mit  Rücksicht  darauf,  daß  diese  eben  angezogenen  Bestimmungen
  durch  das  RStGB.  außer  Kraft  gesetzt  wurden,  hat
es  einer  ausdrücklichen  Wiederaufnahme  in  das  Forststrafrecht
  bedurft  (Art.  49  Abs.  4  diesrh.,  Art.  2  Abs.  3  linksrh.
Forstgesetz).

Est  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  auf  diese  Weise  den
an  der  Grenze  gelegenen  Waldungen  ein  erhöhter  Schutz
gesichert  wurde,  insofern  die  Nachbarstaaten  auf  diesem
sie  gemeinsam  aufs  engste  berührenden  Felde  meist  soli-