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darisch  vorgingen  und  analoge  Bestimmungen,  wie  Bayern,
ın  ihren  Forstgesetzen  aufstellten.

Dieses  Personalitätsprinzip  des  Art.  49  Abs.  A  hat  erst
durch  Art.  23  AG.  z.  RStPO.  seinen  vollen  gesetzlichen
Ausdruck  gefunden.  Vordem  versahen  die  gleiche  Zweckbestimmung
  die  seitens  Bayerns  mit  sämtlichen  deutschen
Nachbarstaaten  abgeschlossenen,  nunmehr  größtenteils  aufgehobenen
  Verträge,  wonach  ‚der  von  einem  bayerischen
Untertanen“  im  Nachbarlande  verübte  FF.  von  den  bayerischen
  Gerichten  nach  denselben  Gesetzen  zu  untersuchen
und  zu  bestrafen  war,  nach  welchen  seine  Untersuchung  und
Bestrafung  stattgefunden  hätte,  wenn  seine  Begehung  auf
bayerischem  Boden  erfolgt  wäre.

Wie  früher  diese  Verträge,  so  erstreckt  sich  Abs.  4  des
Art.  49  d.  FG.  nicht  auf  FPÜ.,  die  ein  bayerischsr  Untertan
hinsichtlich  seiner  im  Nachbarstaat  gelegenen  Waldungen
begeht.  Es  bleibt  somit  den  Nachbarbehörden  überlassen,
gegen  solche  Übertretungen  nach  eigenen  Gesetzen  mit  den
ihnen  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  einzuschreiten  (vgl.
Brater,  FG.  S.  311,  ferner  $  16  d.  Allg.  Vollz.-Vorschr.
des  FG.  vom  Jahre  1879).

All  das  gilt  einheitlich  links  und  rechts  des  Rheines.

8  3.

Die  Handlungen  im  Sinne  der  beiden  Forstgesetze,
insonderheit  deren  subjektive  Merkmale.

Nur  diejenige  Willensbetätigung,  die  den  gesetzlichen
Tatbestand  vollständig,  also  sowohl  nach  der  objektiven,
wie  nach  der  subjektiven  Seite  hin  erfüllt,  ist  eine  strafbare
Handlung  im  Sinne  des  RStGB.;  fehlt  es  in  concreto  auch
nur  an  einem  der  beiden  Substrate,  so  kann  die  im  Gesetz
angedrohte  Strafe  nicht  ausgesprochen  werden.

Dieser  allgemeine  Rechtsgrundsatz  gilt  auch  für  die
Strafnormen  der  beiden  FG.  Die  Rechtslage  ist  hier  nur
insoferne  etwas  anders  geartet,  als  die  beiden  FG.  sich  auf
die  Aufstellung  des  objektiven  Tatbestandes  beschränken,