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ohne  zu  bestimmen,  welche  Voraussetzungen  inder  Person
des  Täters  zur  Annahme  einer  „strafbaren  Handlung‘  vorliegen
  müssen.  Da  sich  nun,  worauf  schon  Brater  S.  302
aufmerksam  macht,  ein  Kriminalrecht,  das  zu  diesen  Fundamentalfragen
  keine  Stellung  nähme,  nicht  denken  läßt,  da
somit  die  Normierung  auch  der  subjektiven  Elemente  unentbehrlich
  erscheint,  ist  man  genötigt,  die  bestehende  Lücke
durch  ein  Zurückgreifen  auf  das  RStGB.  auszufüllen.  Diese
Analogie  ergibt  als  wichtigstes  Erfordernis,  daß  die  jeweils
inkriminierte  Tat  einem  freien  sich  selbst  bestimmenden
Willen  muß  zugerechnet  werden  können,  um  die  Annahme
einer  subjektiven  Rechtswidrigkeit  zu  rechtfertigen.

An  der  Willensfreiheit  und  demzufolge  an  der  Verschuldung,
  die  Art  der  Schuld  bleibe  hier  noch  ganz  dahingestellt,
mangelt  es  aber,  wenn  der  Täter  zur  Zeit  der  Begehung  der
Handlung  sich  in  einem  Zustande  von  Bewußtlosigkeit  oder
krankhafter  Störung  der  Geistestätigkeit  befand  ($51  RStGB.),
ferner  wenn  der  Täter  zur  Zeit  der  Begehung  das  12.  Lebens-Jahr
  noch  nicht  vollendet  hatte  und  daher  seine  Zurechnungsfähigkeit
  vom  Gesetzgeber  verneint  wird  (was  trotz  der  prozessualischen
  Einkleidung  der  Sinn  des  $  55  ist).

Auf  einer  ähnlichen  Erwägung  beruht  auch  der  Schuldausschließungsgrund
  des  $52  RStGB.  Handelt  es  sich  in
den  zuerst  beregten  Fällen  um  einen  pathologischen,  bezw.
unreifen  Zustand  des  Verantwortlichkeitsgefühls,  so  gebricht
es  auch  dem  im  „Nötigungsstande‘‘  Handelnden  an  der  erforderlichen
  Freiheit  der  Selbstbestimmung;  der  Wille  ist
gebunden  und  durch  den  übermächtigen  Druck  äußerer  Einflüsse
  unfrei  geworden.

Wesentlich  verschieden  hievon  sind  die  Fälle  zu  behandeln,
  in  denen  die  Voraussetzung  der  objektiven
Rechtswidrigkeit,  des  Verbotenseins  entfällt.  Das  RStGB.
erklärt  die  von  ihm  vorgesehenen  Handlungen  für  verboten,
insoferne  es  nicht  selbst  an  anderer  Stelle  oder  die  übrige
Gesetzgebung  ein  konkretes  Tun  unter  bestimmten  Voraussetzungen
  für  rechtmäßig  erachtet.  Dies  ist  z.  B.  geschehen
bezüglich  aller  Notwehr-,  Notstands-  und  Selbsthilfe-Handlungen
  (siehe  $$  53,  54  RStGB.,  $$  228,  904  BGB.).