33  —

Diesen  reichsrechtlich  normierten  Fällen,  die  sich
größtenteils  auch  'schon  in  den  früheren  Gesetzen  vorfanden
und  auch  für  die  bayer.  FStG.  maßgebend  sind,  hat  das
rechtsrh.,  nicht  auch  das  pfälzische  FG.  in  Art.  61  noch
einen  weiteren  Schuldausschließungsgrund  angefügt.  Wer
im  Walde  oder  in  dessen  Nähe  durch  einen  Unfall  oder
durch  ein  Naturereignis  erweislich  in  die  Notwendigkeit  zur
Begehung  eines  Forstdeliktes  versetzt  wurde,  begeht  keine
strafbare  Handlung.  Diese  Ausnahmebestimmung  hat  viele
Ähnlichkeit  mit  $  904  BGB.,  mit  der  sie  auch  zumeist  zusammenfallen
  wird.  Sie  unterscheiden  sich  lediglich  insoferne,
  als  $  904  dem  Eigentümer  nur  dann  die  Duldung
fremder  Eingriffe  zur  Pflicht  macht,  wenn  der  drohende
Schaden  gegenüber  dem  aus  der  Einwirkung  dem  Eigentümer
  entstehenden  Schaden  unverhältnismäßig
groß  ist,  während  Art.  61  diese  Proportionalität  zwar  nicht
verlangt,  aber  dafür  vorschreibt,  daß  der  Vorfall  binnen
24  Stunden  dem  Waldbesitzer  angezeigt  wird.

Wer  von  dieser  zum  Schutze  der  eigenen  Persönlichkeit
und  des  eigenen  Vermögens  gewährten  Befugnis,  in  eine
fremde  Rechtssphäre  verletzend  einzugreifen,  Gebrauch
macht,  der  handelt  nicht  rechtswidrig;  es  entfällt  somit  aus
Gründen  der  Billigkeit  das  Moment  der  Schuld  und  damit
die  Existenz  einer  strafbaren  Handlung.

Zur  Annahme  einer  strafbaren  Handlung  genügt  es
nun  aber  nicht,  daß  jemand  die  nötige  Zurechnungsfähigkeit
und  Einsicht  generell  besitzt,  er  muß  auch  die  konkrete  Tat,
die  er  begangen,  in  all  ihren  einzelnen  Merkmalen  erkannt
haben.  Während  es  belanglos  ist,  ob  jemand  von  der  „Strafbarkeit‘“
  (von  dem  mit  Strafe  bedroht  sein)  seiner  Handlung
Kenntnis  hatte  (error  iuris  nocet),  kann  die  Tat  demjenigen
Täter  nicht  zugerechnet  werden,  der  sich  aus  entschuldbarem
  Irrtum  eines  gesetzlichen  Tatbestandsmerkmals
  seines  Tuns  nicht  bewußt  war  ($  59  RStGB.).
Es  fehlt  an  dem  erforderlichen  schuldigen  Willen,  gleichviel
  welchen  Grad  des  Verschuldens,  ob  Vorsatz  oder  Fahrlässigkeit,
  der  jeweilige  Tatbestand  voraussetzt.

Dies  mag  kurz  für  die  beiden  Schuldarten  näher  auseinandergesetzt
  werden: