—_—  314  —

Zur  vorsätzlichen  Handlung  genügt  es,  daß  der  Täter
einen  vom  Gesetze  unter  Strafe  gestellten  Erfolg  bewußt
herbeigeführt  hat.  Hat  der  betätigte  Wille  diejenigen  Bedingungen
  und  diejenigen  Kausalitäten  erkannt,  die  dem
Gesetzgeber  zur  Bildung  eines  Straftatbestandes  gedient
haben,  dann  liegt  eine  zurechenbare  Tat  vor,  ohne  daß  es
etwa  noch  darauf  ankommen  könnte,  ob  der  Täter  das  vom
Staate  verbotene  Tun  bezw.  Unterlassen  gleichfalls  als  eine
Verfehlung  aufgefaßt  hat.

Soweit  nicht  der  jeweilige  Tatbestand  ausdrücklich
das  Moment  der  Rechtswidrigkeit  in  sich  aufgenommen  hat
und  vom  Wissen  des  Täters  umspannt  sein  läßt,  begründet
demnach  die  objektive  Rechtswidrigkeit
als  solche  die  subjektive,  das  ist  den  Vorsatz.

Nicht  minder  hat  für  das  Gebiet  der  Fahrlässigkeits-Delikte
  der  error  iuris  criminalis  aus  der  richterlichen  Beurteilung
  auszuscheiden.  Auf  der  anderen  Seite  offenbart
sich  aber  bei  den  culposen  Delikten  ein  wesentlicher  Unterschied
  gegenüber  den  vorsätzlichen  Handlungen,  insoferne
dem  Täter  nicht  nur  der  von  ihm  erkannte  und  gewollte
Erfolg  zugerechnet  wird,  er  vielmehr  darüber  hinaus  auch
für  die  zwar  „nicht  gewollten,  aber  nach  Natur  der  Tat
möglichen  und  erfahrungsgemäß  wahrscheinlichen  Folgen
der  Tat‘“  verantwortlich  gemacht  wird.

Diese  immerhin  außergewöhnliche  kriminelle  Haftung
muß  naturgemäß  auf  die  Fälle  beschränkt  bleiben,  deren
Wichtigkeit  die  Bestrafung  auch  bloß  fahrlässiger  Rechtsverletzungen
  erfordert,  ohne  daß  gerade  ein  böser  Wille
nachweislich  wäre.

Dies  führt  zu  einem  Zweiten!  Um  das  Wohl  und  die
Sicherheit  der  Allgemeinheit  möglichst  kräftig  zu  schützen,
hat  der  Gesetzgeber  im  RStGB.  eine  Anzahl  von  Vorschriften
gegeben,  die  das  einzelne  Individuum  in  der  freien  Willensbetätigung
  zum  Nutzen  der  Allgemeinheit  einschränken  und
auch  die  bloßen  Ungehorsamsakte,  selbst  wenn  sie  eine
Rechtsverletzung  nicht  in  sich  schließen,  mit  Strafe  bedrohen,
um  so  schwereren  Schäden  vorzubeugen.  Es  ergibt  sich  wohl
von  selbst,  daß  für  diese  polizeilichen  Strafdrohungen,  die
jedermann  zur  Angewöhnung  der  nötigen  diligentia  bestimmen