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wollen,  das  subjektive  Willensmoment  von  nur  untergeordneter
  Bedeutung  sein  kann,  daß  vielmehr  gerade  hier
die  bloß  culpose  Handlungsweise  auf  Straflosigkeit  nicht
rechnen  darf,  soll  ja  doch  das  fragliche  Individuum  hier  durch
die  Strafe  veranlaßt  werden,  seinen  den  bestehenden  Vorschriften
  gegenüber  sich  gleichgültig  verhaltenden  Willen
umzuwandeln  und  sich  darum  zu  kümmern,  was  Rechtens
ist.

Ausgehend  von  diesen  grundlegenden  Prinzipien  erfordert
  der  Reichsstrafgesetzgeber  bei  den  Verbrechen  und
Vergehen,  mit  Ausnahme  der  causae  maiores  bei  denen  auch
die  Fahrlässigkeit  gestraft  wird,  dolus  als  Bedingung  der
Strafbarkeit,  während  bei  den  Übertretungen,  wie  sie  im
29.  Abschnitte  normiert  sınd,  selbst  wenn  sie  rechtsverletzenden
  Charakters  sind,  auch  bloß  fahrlässige  Begehungsweise
  den  Tatbestand  des  Deliktes  erfüllt.  Umsomehr  gilt
das  letztere  natürlich  bei  den  reinen  Polizeiübertretungen,
wie  sie  im  PStGB.  kodefiziert  sind!

Welches  ist  nun  die  Stellung  der  beiden  FG.  zu  diesen
Fragen,  m.  a.  W.  ist  hier  dolus  gefordert,  oder  genügt  bloß
culposes  Handeln  ?

Die  Antwort  muß  im  letzteren  Sinne  lauten,  da  mangels
einer  positiven  Vorschrift  des  FG.  die  subjektiven  Erfordernisse,
  wiesie  fürdieÜbertretungendes29.  Abschnittes
gelten,  auch  bezüglich  der  Forstdelikte  Anwendung  erheischen,
soferne  sich  nicht  aus  dem  jeweiligen  Tatbestande  etwas
anderes  ergibt.

Eine  solche  abweichende  Regelung  besteht  aber  für
den  wichtigsten  Teil  der  FF.,  nämlich  für  die  Frevel  begangen
durch  Entwendung.

Schon  aus  allgemeinen  Rechtsanalogien  folgt,  daß  die
forststrafgesetzlichen  Entwendungen  nur  einen  durch  die
besondere  Art  des  Objektes  bedingten  Ausschnitt  aus  dem
gemeinrechtlichen  Begriffe  des  Diebstahles  bilden,
wie  ja  auch  schon  der  Schlußartikel  des  StGB.  vom  Jahre
1861  über  den  Diebstahl  (Art.  292)  hinsichtlich  der  FF.
auf  die  hierüber  bestehenden  besonderen  Gesetze  verwiesen
hat.  Sonach  kann,  wenngleich  die  FG.  den  Begriff  „Ent-3%

