—  356  —

wendung“  nicht  näher  definieren,  darunter  nur  die  bewußte
  rechtswidrige,  in  Zueignungsabsicht  vorgenommene
Wegnahme  eines  einem  anderen  gehörigen  Forstproduktes
bestimmter  Art  verstanden  werden.  Nur  derjenige,  der
positiv  weiß,  daß  er  ohne  jede  Rechtsbefugnis  ein  dem  Gewinnungsrechte
  einer  fremden  Person  unterstehendes  Walderzeugnis
  wegnimmt,  und  ferner  diese  Wegnahme  vornimmt
zu  dem  Zwecke,  das  betreffende  Produkt  unter  Ausschluß
des  eigentlich  Berechtigten  in  sein  wirtschaftliches  Vermögen
  definitiv  überzuführen,  kann  wegen  einesFF.,  begangen
durch  Entwendung,  strafrechtlich  verfolgt  werden  (vgl.
Roth.  424).

Hingegen  verbleibt  es  bezüglich  all  der  übrigen  FF.,
begangen  durch  Beschädigung,  Übertretung  forstpolizeilicher
Bestimmungen  und  andere  Gefährden,  abgesehen  von  Art.  95
Abs.  5  im  diesrh.  bezw.  Art.  33  Abs.  4  im  pfälzischen  Rechte,
sowie  bezüglich  der  FPÜ.  bei  der  oben  gewonnenen  Regel,  so
daß  auch  nur  fahrlässige  Begehung  genügt?).  Die
eben  genannte  zweite  Gruppe  von  FF.  hat  von  jeher,  wie
schon  früher  erwähnt,  in  den  Forstgesetzen  einen  eigenen
Abschnitt  eingenommen,  beruhend  auf  dem  Gedanken,  daß
es  sich  weniger  um  rein  kriminelles  Unrecht  wie  bei  den
Entwendungen,  als  vielmehr  um  Übertretungen  teilweise
rein  polizeilicher,  teilweise  gemischt  kriminell-polizeilicher
Natur  handelt.  Dieser  schon  äußerlich  in  der  Einteilung
zum  Ausdruck  gebrachte  innere  Unterschied  hat  zur  Folge,
daß  auch  hinsichtlich  der  Beschädigungen,  wie  z.  B.  der
unbefugten  Weideausübung,  Fahrlässigkeit  zur  Bestrafung
vollauf  genügt  (vgl.  auch  Roth  S.  433).  Wer  ohne  rechtswidrigen
  Vorsatz,  aber  unbekümmert  um  die  Grenzen  seiner
Weidebefugnis  sein  Vieh  versehentlich  auf  fremde,  nicht
weidepflichtige  Grundstücke  treibt,  ist  strafbar;  nur  dann,
wenn  ‚‚der  Täter  in  unüberwindlicher  und  schuldloser  Unwissenheit‘‘
  von  dem  objektiven  unbefugten  Weiden  keine
Kenntnis  hatte,  wenn  also  die  inkriminierte  Handlung  einem
schuldhaften  Willen  nicht  zugerechnet  werden  kann,  ent-3)

  Vgl.  OLG.  VIS.339,  wo  gesagt  ist,  daß  FF.  sowohl  vorsätzlich
als  fahrlässig  begangen  werden  können,  soweit  sich  nicht  aus  den  besonderen

  Strafvorschriften  oder  aus  der  Natur  des  einzelnen  Frevels
etwas  anderes  ergibt.