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fällt  die  Anwendung  des  Straftatbestandes  (OAG.  1.  Mai
1858;  bei  Ganghofer-Weber  S.  271).

Die  hier  vertretenen  Anschauungen  galten  auch  unter
dem  früheren  bei  Inkrafttreten  der  FG.  bestehenden  Rechtszustande.
  Man  erachtete  das  Gebiet  der  Forstdelikte  (die
FF.,  begangen  durch  Entwendung,  inbegriffen)  als  einen  Teil
des  Polizeistrafrechtes,  in  dessen  Rahmen  aber  auch  von
jeher  die  bloße  Fahrlässigkeit  als  genügendes  Schuldmoment
erachtet  wurde;  nur  bezüglich  der  Entwendungen  war  schon
begriffsmäßig  Vorsätzlichkeit  des  Handelns  erfordert  (vgl.
Brater  S.  304).

Diese  Darlegungen  ergeben,  daß  auch  für  die  bayer.
Forststrafgesetzgebung  die  Frage  des  Verschuldens
maßgebender  Natur  ist,  wofern  nicht,  von  einem  wichtigen
Falle  (Civilverantwortlichkeit)  abgesehen,  die  Annahme
einer  „strafbaren  Handlung“  entfallen  soll.

Das  letztere  trifft  aber  nicht  auch  dann  zu,  wenn  es
sich  nicht,  wie  bisher  angenommen  wurde,  um  einen  reinen
Schuld-,sondern  um  einen  bloßen  Stra  f  ausschlieBungsgrund
  handelt.

So  kann  z.  B.  ein  „Jugendlicher“  von  12—18  Jahren,
ebenso  auch  ein  Taubstummer  nur  dann  bestraft  werden,
wenn  er  „bei  Begehung  der  Handlung  die  zur  Erkenntnis
ihrer  Strafbarkeit  erforderliche  Einsicht  besaß,  wenn
er  Kenntnis  davon  hatte,  daß  er  sich  durch  Begehung  der
Handlung  einer  Kriminalstrafe  aussetze‘“  (Motive).

Es  genügt  somit  nicht,  daß  die  jugendliche  Person
mit  Wissen  und  Willen  den  Tatbestand  gesetzt  hat,  auch
nicht,  daß  sie  die  Rechtswidrigkeit  (das  Verbotensein)
kannte,  es  wird  vielmehr  gefordert,  daß  sie  die  Fähigkeit
hatte,  einzusehen,  daß  sie  sich  einer  kriminalrechtlichen
  Ahndung  aussetze.  Insoferne  durch  diese  Ausnahmebestimmung
  dem  error  iuris  criminalis  eine  strafausschließende
  Wirkung  beigemessen  wurde,  kann  in  concreto
  trotz  Freisprechung  dolus  bezw.  culpa,  somit  eine
„strafbare  Handlung“  im  Sinne  des  Gesetzes  vorliegen.

Ebenso  präjudizieren  auch  andere  rein  persönliche
StrafausschließBungsgründe,  wie  z.  B.  Monarchenqualität,  mit
nichten  dem  Begriffe  der  „strafbaren  Handlung“.