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Von  Belang  sind  diese  Unterscheidungen  zwischen
schuld-  bezw.  strafausschließenden  Gründen  vor  allem  für
die  Frage  nach  der  Strafbarkeit  einer  Teilnahmehandlung,.
worüber  das  Nähere  folgen  wird.

$  A.
A.  Die  Strafarten  der  Forstgesetze.

Der  tiefe  Unterschied  zwischen  FF.  und  FPÜ.  hat
sich  auch  in  den  Strafdrohungen  deutlich  ausgewirkt.

Ausgehend  von  dem  Gesichtspunkte,  daß  die  FP.-Übertreter
  weniger  das  Eigentum  eines  Anderen  verletzen,
als  vielmehr  in  egoistischer  gewinnsüchtiger  Art,  unbekümmert
  um  die  von  der  Allgemeinheit  anerkannten  forstwirtschaftlichen
  Grundsätze,  ihren  Waldboden  ausnützen  und
so  allerdings  indirekt  eine  Gefährdung  für  die  späteren  Besitzer
  bilden,  hat  der  Gesetzgeber,  im  Gegensatze  zum  I.  Entw.
vom  Jahre  1846,  der  in  Art.  51  auch  für  FPÜ.  die  Arreststrafe
  zuließ,  für  FPÜ.  die  Geldstrafe  als  einzig  zulässige
Strafart  erklärt.  Einer  Tat  gegenüber,  die  aus  Gewinnsucht
  entspringt,  erscheint  die  Geldstrafe  als  das  wirksamste
Repressivmittel.e  Noch  ein  weiterer  Grund  ist  für  diese
Regelung  maßgebend  gewesen.  Diejenigen,  welche  sich
gegen  die  forstpolizeilichen  Vorschriften  verfehlen,  werden
als  Waldbesitzer  naturgemäß  am  ehesten  in  der  Lage
sein,  die  gegen  sie  erkannte  Strafe  zu  bezahlen;  eine  Umwandlung
  in  Haftstrafe  mangels  Uneinbringlichkeit  der
Geldstrafe  wird  demgemäß  in  den  meisten  Fällen  vermieden
werden  können  und  aus  demselben  Grunde  wird  es  stets
möglich  sein,  die  zu  erkennende  Strafe  in  ein  entsprechendes
  Verhältnis  zu  dem  verbotswidrig  gezogenen  Gewinn  zu
stellen.

Ganz  andere  Direktiven  hatten  hinsichtlich  der  FF.
Maß  zu  geben.  Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache,  daß  diese
meistens  von  der  ärmlichen  Bevölkerung  begangen  werden,
und  letzteres  auch  wiederum  nur  in  Gegenden,  wo  anderweitige
  Erwerbsmöglichkeiten  den  betreffenden  Klassen  verschlossen
  sind.  So  ergibt  die  Statistik,  daß  in  Oberbayern
(Gebirgsgegenden)  die  Forstrügegerichte  nur  in  größeren
Zeiträumen  zusammentreten,  und  verhältnismäßig  wenige