Delikte  zur  Aburteilung  stehen.  Ganz  anders  wieder  in
Oberfranken,  wo  die  Weberbevölkerung  trotz  unermüdlichen
  Schaffens  nur  mit  Not  die  nötigsten  Pfennige  verdient.
Da  kommt  es  denn  allerdings  sehr  häufig  vor,  daß  ein  bedrängter
  Familienvater  fremde  Waldungen  betritt'und  für
die  Seinen  wenigstens  das  nötigste  Feuerungsmaterial  sich
sucht.

Er  folgt  einem  edlen  Motive,  der  Erhaltung  der  Familie
und  ist  sich  in  vielen  Fällen  des  Rechtswidrigen  seiner  Handlungsweise
  gar  nicht  bewußt.  Ich  kann  mir  nicht  versagen,
  bei  dieser  Gelegenheit  auf  die  äußerst  verdienstvolle
Abhandlung  von  Seutters:  „Die  Forstpolizeistrafgesetzgebung‘,
  hinzuweisen.

Die  FPStGG.  von  heute  und  vom  verflossenen  Jahrhundert
  beruht  nicht  mehr  auf  der  Gleichstellung  des  Eigentums
  an  Waldungen  mit  jenem  an  den  sonstigen  okkupationsfähigen
  Sachen,  da,  wie  von  Seutter  mit  Recht
hervorhebt,  ein  tiefer  Unterschied  zwischen  beiden  begründet
ist,  der  vom  Forstfrevler,  vom  armen  Kleinhäusler  klar
empfunden  wird.  ‚Von  jedem  anderen  Grundeigentum
ist  das  Waldeigentum  gerade  darin  unterschieden,  daß  sein
Erzeugnis,  seine  Produktion  und  Reproduktion  nur  zum
geringsten  Teile  durch  des  Besitzers  Kraft  und  Geldaufwand,
  also  aus  Menschenkraft  und  Industrie  entspringt,
vielmehr  aus  ewigquellender  Natur:  all’  dies  aber  ist  kein
Objekt  des  Eigentums,  da  es  sich  aus  dem  Schoße  der  Natur
ohne  Mitwirkung  des  Menschen  von  selbst  erneuert.  Darum
sind  alle  Waldungen,  alles  Waldeigentum  von  Urzeit  her
an  Dritte,  Nichtwaldeigentümer  zum  unentgeltlichen  Mitgenusse
  jenes  unermeßlich  reichen,  jährlichen  Waldabfalles
aufgetan.  Der  Waldbesitzer  verliert  in  diesem  unschädlichen
  Mitgenusse  Dritter  an  seinem  Eigentum  und  seiner
Frucht  noch  nichts;  aber  jene  gewinnen  ihre  Existenz,  und
in  dieser  jener  selbst,  das  Ganze  der  Gesellschaft,  ein  Unermeßliches“
  (vgl.  Seutter  S.  4).

All  diese  Empfindungen  spiegeln  sich  auch  im  Volksbewußtsein
  getreu  wieder.  Dieselbe  Bevölkerung,  die  eine
Verurteilung  wegen  eines  Vergehens  des  gewöhnlichen  Diebstahls
  als  entehrend  fühlt,  vermag  nicht  zu  erkennen,  daß