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auch  der  Holzdiebstahl  und  andere  Holzentwendungen  einen
entsprechenden  Bruch  der  Rechtsordnung  bedeuten.  „Das
Hervorwachsen  und  Wiederwachsen  des  Waldes  aus  dem
Schoß  der  Erde  lehnt  sich  dem  Begriffe  des  Eigentums
und  des  hierauf  gegründeten  Forstdeliktes  mächtig  entgegen‘.


Auf  solcher  Anschauung  beruhen  wohl  auch  in  letzter
Linie  die  in  manchen  Gegenden  sich  erschreckend  häufenden
Forstfrevel  und  nicht  minder  ist  auf  diesen  Sondercharakter
des  Waldeigentums  der  bereits  an  anderer  Stelle  erwähnte
Umstand  zurückzuführen,  daß  die  Forstdelikte  aus  dem
großen  Vergehenskreise  des  gemeinen  Diebstahls  ausgeschieden
  und  den  Übertretungen  zugezählt  worden  sind.

In  der  Erkenntnis,  daß  es  sich  bei  der  Begehung  von
FF.  meist  um  völlig  unbemittelte  Klassen  handelt,  hat  der
Gesetzgeber  hier  eine  Freiheitsstrafe  zugelassen,  da  ja  in
vielen  Fällen  die  primär  zu  erkennende  Geldstrafe  uneinbringbar
  sein  wird.  Allerdings  ist  diese  Zulassung  der  Freiheitsstrafe
  nur  eine  sehr  bedingte  und  subsidiäre..  Man
hat  sie  auch  bei  FF.  außer  Betracht  gelassen,  wo  man  ihrer
entbehren  konnte.  Der  Umstand,  daß  die  Freiheitsstrafe
oft  empfindlich  und  störend  in  die  häuslichen  Erwerbsverhältnisse
  der  Verurteilten  eingreift,  daß  ihr  häufiger  Vollzug
  dem  Staate  beträchtliche  Kosten  verursachen  würde,
endlich  auch  der  Wunsch  des  Gesetzgebers,  im  Volke  eine
gewisse  Scheu  vor  der  Freiheitsstrafe  wach  zu  erhalten,
waren  bestimmend,  auch  bei  FF.  in  der  überwiegenden
Mehrzahl  der  Fälle  de  Geldstrafealseigentliche
Strafe  anzudrohen.  Abgesehen  von  den  Uneinbringlichkeitsfällen
  steht  Haft  nur  auf  einigen  Delikten  (Art.  98
Abs.  5,  96  Abs.  2,  102,  103  des  diesrh.  FG.).  —  Aus  der
grundsätzlich  verschiedenen  Anwendbarkeit  der  Geld-  und
Freiheitsstrafen  geht  schon  ohne  weiteres  hervor,  daß  beide
Strafen  bei  ein  und  demselben  Frevel  nicht  miteinander
verbunden  werden  dürfen  (vgl.  V.  d.  K.  d.  A.  1846  Beil.-Bd.
  1  S.  203).  Ganz  ebenso  verhält  es  sich  im  pfälzischen
FStG.,  das  eine  Haftstrafe  primär  nur  in  den  gleichen
Fällen  wie  das  rechtsrh.  FG.  zuläßt  (vgl.  Art.  33  Abs.  4,
Art.  36  Abs.  2,  Art.  40  pfälz.  FG.).