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Die  Geldstrafe  und  die  Haftstrafe  sind  die  einzigen
Strafarten  des  FG.  Die  von  mancher  Seite  beantragte
Aufnahme  der  sog.  Waldarbeit  (vgl.  auch  $6  EG.  z.  RStGB.)
hat  keinen  Eingang  gefunden.  Eine  besondere  Lanze  für
diese  Strafart  hat  von  Seutter  am  angeführten  Orte
gebrochen.  Er  erachtet  die  Zwangswaldarbeit,  sei  sie  gefängliche
  oder  öffentliche  ablösbare  Strafarbeit,  als  die  einzig
mögliche  und  allein  gerechte  Strafe,  wenigstens  auf  dem
Gebiete  des  FStR.  Bei  Geld-  und  Haftstrafen  könne  der
oberste  Grundsatz  jedweden  Strafsystems,  nämlich  die  tatsächliche
  Durchführbarkeit  der  Strafe,  nicht  realisiert  werden.
Die  Freiheitsstrafe  werde  von  dem,  meist  den  untersten
Schichten  angehörenden  Frevler  nicht  als  Übel  empfunden;
mit  dem  Frevler  erleide  aber  zugleich  auch  die  Staatsgesellschaft
  einen  nicht  zu  unterschätzenden  ökonomischen  Verlust
  durch  das  Brachliegen  der  Arbeitskraft  des  Frevlers.
Die  Geldstrafe  widerspreche  aber  allen  Prinzipien  der  Gleichmäßigkeit
  und  Gerechtigkeit;  der  Eindruck,  den  sie  bei  dem
Verurteilten  hinterlasse,  hänge  völlig  ab  von  dessen  sozialer
Stellung  und  sei  sie  in  vielen  Fällen  deshalb  unvollziehbar.
Als  Grundgesetz  müsse  gelten,  daß  das  Mittel  der  Strafen
bei  jedem  Verurteilten  allzeit  und  überall  in  dem  bestimmten
Maße  zu  finden  sei,  was  der  Verurteilte  in  seinen  Verhältnissen
  zu  leisten  fähig  sei:  dies  sei  aber  einzig  und  allein
die  jedem  Menschen  innewohnende  Arbeitskraft.  Diese
allein  könne  einen  gerechten  Maßstab  abgeben,  weil  sie
unabhängig  sei  von  den  örtlichen,  zeitlichen  und  sozialen
Verhältnissen.  Nur  mit  der  Arbeitskraft  und  deren  Frucht
könne  das  begangene  Unrecht  gleichheitlich  gesühnt  werden
(vel.  von  Seutter  S.  26).

Dieser  Vorschlag  ist,  wie  angedeutet,  unausgeführt
geblieben  und  wird  es  auch  stets  bleiben.

Mit  Rücksicht  darauf,  daß  ın  vielen  Gebieten  die  Waldarbeit
  ehedem  als  Strafmittel  eingeführt  war,  z.  B.  konnte
im  ehemahgen  Fürstentum  Bayreuth  nach  einer  Provinzialordnung
  vom  Jahre  1815  (86  a.  a.  O.)  auf  Waldkulturarbeit
erkannt  werden  (vgl.  Seitz  S.  15),  und  daß  nach  Einführung
  des  FG.  Gefahr  bestand,  die  nunmehr  auszusprechende
  Geldstrafe  könnte  in  vielen  Fällen  ohne  Gefähr-