—_  2  —

dung  des  Familienunterhaltes  von  dem  Frevler  nicht  beigetrieben
  werden,  wurden  ın  der  seinerzeitigen  Vollzugsinstruktion
  vom  1852  $  52  die  Revierförster  angewiesen,  dem
betreffenden  Frevler  die  geschuldeten  Geldstrafen  auf  den
bereits  durch  Waldarbeit  verdienten  oder  noch  zu  verdienenden
  Lohn  in  Abzug  zu  bringen.

Eine  Schärfung  der  erkannten  Strafen,  wie  dies  z.  B.
in  Art.  5  des  Entw.  des  FStG.  für  den  Rheinkreis  vom
Jahre  1831  statuiert  war,  kennt  die  moderne  Kriminalgesetzgebung
  nicht  mehr.

In  beiden  FG.  sind  nach  dem  Vorgetragenen  die  dem
Richter  zur  Verfügung  stehenden  Strafübel  auf  Geldstrafe  und
Haft,  bezw.  Gefängnis  beim  Gewohnheitsfrevel,  beschränkt.

Hierin.offenbart  sich  an  und  für  sich  nichts  auffälliges,
da  die  übrigen  Hauptstrafen  des  RStGB.,  wie  auch  seine
Nebenstrafen,  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  Stellung
unter  Polizeiaufsicht,  Entziehung  öffentlicher  Ämter  u.  ff.
teils  gemäß  $  5  EG.  dem  Landesstrafgesetzgeber  entzogen
sind,  teils  nur  bei  ganz  bestimmten,  schweren  Delikten
zweckmäßig  und  nötig  erscheinen,  somit  für  den  Rahmen
der  FF.  und  FPÜ.  als  causae  minores  von  vorneherein  ausscheiden.


Dieser  Zweckmäßigkeitsgedanke  hatte  auch  den  Forststrafgesetzgeber
  veranlaßt,  von  der  Aufnahme  der  Einziehung
  einzelner  Gegenstände  als  Strafe  Abstand  zu
nehmen,  wiewohl  dieses  Strafübel  in  $  5  EG.  dem  Landesgesetzgeber
  ausdrücklich  überlassen  wurde.

$40  RStGB.  stellt  es  in  das  Ermessen  des  Richters  bei
vorsätzlichen  Verbrechen  oder  Vergehen  im  Urteile  auf  Einziehung
  derjenigen  Gegenstände,  welche  zur  Begehung  genannter
  Delikte  gebraucht  oder  bestimmt  sind,  zu  erkennen,
soferne  sie  dem  Täter  oder  einem  Teilnehmer  gehören.

Die  Einziehung  offenbart  sich  hiernach  als  Strafe,  da
sie  außer  dem  Zweck  der  Prävention  die  Absicht  verfolgt,
einen  Schuldigen  leiden  zu  lassen,  und  zwar  als  eine
Nebenstrafe,  da  sie  nur  neben  einer  Hauptstrafe  auszusprechen
  ist.

In  vielen  Fällen  jedoch  ist  der  Strafcharakter  der  Eınziehung
  abgestreift  und  tritt  statt  seiner  der  polizeiliche