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Präventiv-Zweck  als  allein  bestimmend  unverhüllt  ins  Licht.
Dies  ist  der  Fall,  wenn  die  Einziehung  zulässig  ist,  gleichviel
  ob  die  Gegenstände  einem  Schuldigen  gehören  oder
nicht,  in  welchen  Fällen  dann  auch  zumeist  die  Einziehung
obligatorisch  ist  ($$  152,  295,  296a,  396  StGB.

Die  Einziehung  des  RStGB.  ist  somit  gemischt-kriminell-polizeilicher
  Natur.

Von  dem  Gedanken  ausgehend,  daß  die  Erreichung
gedachter  Zwecke  neben  der  Hauptstrafe  einen  so  tiefgehenden
  Eingriff  in  eine  fremde  Vermögenssphäre,  wie  ihn
die  Einziehung  bedeutet,  nur  bei  den  causae  maiores  rechtfertigt,
  hat  das  RStGB.,  von  wenigen  Ausnahmen  abgesehen,
  die  Zulässigkeit  der  Einziehung  auf  vorsätzliche  Verbrechen
  und  Vergehen  beschränkt.

Dies  hätte  jedoch  den  bayer.  Strafgesetzgeber  nicht
hindern  können,  gleichfalls  die  Einziehung  als  Strafe  zu
rezipieren  oder  eventuell  beizubehalten,  da  es  dem  Landesgesetzgeber
  überlassen  sein  muß,  diejenigen  Voraussetzungen
zu  statuieren,  unter  denen  er  die  ihm  gemäß  $  5  EG.  überlassene
  Strafe  der  Einziehung  ausgesprochen  wissen  will,
gleichviel  ob  sich  das  betreffende  Delikt  als  Vergehen  oder
als  Übertretung  qualifiziert.

So  hat  auch  das  preuß.  FDG.  $  15  die  Einziehung
der  „Äxte,  Sägen,  Messer  u.  a.  zur  Begehung  des  Forstdiebstahls
  geeigneten  Werkzeuge,  welche  der  Täter  bei  der
Zuwiderhandlung  bei  sich  geführt  hat“,  vorgeschrieben,  und
zwar  auch  dann,  wenn  der  Forstdiebstahl  sich  in  concreto
als  Übertretung  qualifiziert).

Abgesehen  davon,  daß  die  Einziehung  im  FDG.  obligatorisch
  ist,  erweist  sie  sich  auch  insoferne  strenger  als  jene
des  RStGB.,  insoferne  sie  stattzufinden  hat  ‚ohne  Unterschied,
  ob  die  Gegenstände  dem  Schuldigen  gehören  oder
nicht“.

Auf  der  anderen  Seite  verschließt  sich  aber  das  preuß.
FDG.  auch  nicht  der  Vorstellung,  daß  eine  generelle  Zu-4)

  Der  Forstdiebstahl  wird  nach  $  2  a.  a.  O.  mit  einer  dem  fünffachen
  Werte  des  Entwendeten  gleichkommenden  Geldstrafe  belegt,  und
erweist  sich  demgemäß  je  nach  Höhe  der  Strafe  bald  als  Vergehen,  bald
als  Übertretung  (Rotering  S.  32).