lässigkeit  der  Einziehung  bezüglich  aller  „zur  Begehung
des  Forstdiebstahls  geeigneten  Werkzeuge“  große  Unbilligkeiten
  nach  sich  ziehen  würde,  da  z.  B.  die  Einziehung  der
zur  Begehung  des  Frevels  verwendeten  Tiere  und  Transportmittel
  die  rechtswidrige  gezogene  Waldnutzung  und  die
erkannte  Strafe  unverhältnismäßig  übersteigen  würde.  Deshalb
  bestimmt  $  15  Abs.  2  a.  a.  O.:  „die  Tiere  und  andere
zur  Wegschaffung  des  Entwendeten  dienenden  Gegenstände,
welche  der  Täter  bei  sich  führt,  unterliegen  nicht  der  Einziehung‘““.


Dieser  Gedanke  der  Proportionalität  von  Frevelwirkung
  und  Frevelstrafe  hat  den  bayer.  Gesetzgeber
offenbar  bestimmt,  im  Bereiche  der  Forststrafgesetzgebung
von  der  Zulässigkeit  einer  Einziehung  gänzlich  (auch  bezüglich
  des  Gewohnbheitsfrevels)  Abstand  zu  nehmen.

Das  Schweigen  der  beiden  FStG.  zu  diesem  Punkte
ist  ein  bewußtes  und  würde  eine  Ergänzung  durch  $  40
RStGB.  schlechthin  ausschließen,  ganz  abgesehen  davon,
daß  eine  subsidiäre  Anwendung  der  allgemein  strafrechtlichen
  Bestimmungen  nur  beim  Gewohnheitsfrevel  in  Betracht
  käme,  weil  auch  das  RStGB.  bezüglich  der  Übertretungen
  eine  Einziehung  nicht  zugelassen  hat.

Derselbe  Rechtszustand  hat  unter  der  bayer.  Strafgesetzgebung
  vom  Jahre  1861  bestanden.  Das  StGB.  hatte
in  Art.  34  die  „Konfiskation“  allerdings  auch  rücksichtlich
der  Übertretungen  für  zulässig  erklärt;  diese  Bestimmung
des  StGB.  konnte  jedoch  nach  früher  Gesagtem  für  bestehende
Spezialgesetze  nur  subsidiäre  Wirkung  entfalten  und  mußte
dem  ausdrücklichen  Schweigen  des  FStG.  gegenüber  zurücktreten.
  Für  FPÜ.  ergab  sich  das  gleiche  Resultat,  insoferne
Art.  10  PStGB.  vom  Jahre  1861  ‚‚die  Konfiskation  einzelner
Sachen  als  Folge  einer  PÜ.  nur  in  den  vom  Gesetze  bestimmten
  Fällen“  für  zulässig  erklärte,  dieser  Eventualfall
  aber  für  FPÜ.  im  FG.  vom  Jahre  1852  nicht  zutraf,
während  hingegen  noch  dessen  I.  Entw.  vom  Jahre  1846
in  Art.  51  und  55  für  besonders  erschwerte  FPÜ.  (nicht
auch  bei  FF.)  die  „Konfiskation  des  forstpolizeiwidrig  gefällten
  Holzes“  zuließ,  um  namentlich  gegen  die  Güterzertrümmerer
  eine  wirksame  Handhabe  zu  besitzen.  —  Wohl