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enthalten  auch  die  beiden  geltenden  Forstgesetze  Vorschriften
über  Beschlagnahme  u.  s.  w.,  dieselben  kommen  jedoch  für
den  Rahmen  vorwürfiger  Abhandlung  überhaupt  nicht  in
Betracht,  insoferne  sie  sämtlich  prozessualen  Charakters
  sind  und  sich  auch  demgemäß  unter  den  Bestimmungen
  über  ‚Zuständigkeit  und  Verfahren“  vorfinden
(Art.  131,  138  diesrh.  FG.,  Art.  52—56  pfälz.  FStG.).  —
Die  Beschlagnahme  ‚‚der  Tiere,  Fuhrwerke  und  des  Gespannes‘
  dient  primär  lediglich  dazu,  einerseits  die  Fortsetzung
  eines  Frevels  zu  verhindern,  anderseits  durch  die
Wegnahme  ein  wertvolles  Beweismittel  zu  schaffen.

In  zweiter  Linie  ist  die  Beschlagnahme  dazu  bestimmt,
den  Vollzug  des  Straferkenntnisses  zu  gewährleisten,  insoferne
  ihre  Aufhebung  nur  dann  geboten  erscheint,  wenn
der  Eigentümer  ‚den  mutmaßlichen  Betrag  der  Strafe,
sowie  des  Wert-  und  Schadensersatzes  und  der  Kosten
hinterlegt‘“  (Art.  134  bezw.  Art.  56).

Keinesfalls  aber  ist  die  Beschlagnahme  der
bayer.  Forststrafgesetzgebung  eine  Strafe.

B.  Das  System  der  absoluten  bezw.  relativen  Strafen  in
den  Forstgesetzen.

Das  RStGB.  hat,  wie  die  meisten  modernen  Gesetzgebungen,
  das  System  der  absoluten  Strafen  fallen  lassen
und  jenes  der  relativen  bezw.  alternativen  Strafe  adoptiert.
Dem  Richter  sind  für  ein  und  dieselbe  Verbrechensart  mehrere
  Strafmittel  zur  Verfügung  gestellt,  sei  es  daß  der  Gresetzgeber
  innerhalb  eines  Maximums  oder  Minimums  derselben
Strafart  dem  Richter  freies  Ermessen  gestattet,  sei  es  daß
diese  verschiedenen  Strafarten  entweder  in  unwandelbarer
Größe  oder  gleichfalls  wieder  quantitativ  abstufbar,  zur
Verfügung  stehen  (Binding  S.  177).

Ein  absolutes  Strafensystem,  adoptiert  vom  Reichsgesetzgeber,
  würde  dem  obersten  Grundsatz  der  Strafrechtspflege,
  der  Gerechtigkeit,  Hohn  sprechen.  Es  ist  erforderlich,
  daß  der  Richter,  dem  der  konkrete  deliktische  Fall  in
seiner  ganzen  psychologischen  Entstehung  und  Fortentwicklung
  vorgetragen  wird,  auf  das  feinste  die  einzelnen  Modali-