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täten  gegen  einander  abwägt  und  namentlich  auch  inneren
unsichtbaren  Vorgängen  Rechnung  trägt.  All  dies  erheischt
aber,  daß  man  dem  Richter  die  Hände  frei  läßt  und  ihm
einen  Strafrahmen  zur  Verfügung  stellt,  der  fähig  ist,  den
mannigfachen  Tatumständen  wirksam  Rechnung  zu  tragen.

Diesen  Erwägungen  hat  sich  auch  die  bayer.  Forstgesetzgebung
  links  wie  rechts  des  Rheines  nicht  verschlossen.
Mit  Rücksicht  jedoch  auf  die  Sondernatur  der  hier  in  Frage
stehenden  Delikte,  sodann  den  inneren  Unterschied  zwischen
FPÜ.  und  FF.  war  es  veranlaßt,  von  dem  allgemeinen
System  des  damals  geltenden  StGB.  vom  Jahre  1813,  sowie
jenem  des  RStGB.  zum  Teil  abzuweichen.  Die  Folge  davon
ist  eine  äußerst  interessante  Erscheinung,  nämlich  die  Verkörperung
  zweier  grundsätzlich  verschiedener  Strafsysteme
im  FStG.  Die  FPÜ.  sind  von  dem  relativen,  die  FF.  von
dem  absoluten  Strafensysteme  beherrscht.  Wie  eben  gesagt,
erklärt  sich  diese  verschiedene  Behandlung  aus  der  grundsätzlichen
  Eigennatur  beider  Delikte.  Bei  den  FPÜ.  sind
die  einzelnen  Fälle  so  verschiedenartig  gestaltet,  daß  es
hier  nicht  möglich  ist,  bestimmte  Strafgrößen  aufzustellen.
Man  hat  deshalb  dem  Richter  einen  hinreichend  weiten
Strafrahmen  zur  Verfügung  gestellt,  innerhalb  dessen  er
die  dem  einzelnen  Falle  angemessene  Strafe  nach  den  objektiven
  und  subjektiven  Momenten  der  Strafbarkeit  zu  ermessen
  hat  (Motive  zu  Art.  40—65).

Anders  hinsichtlich  der  FF.  Hier  wird  in  den  Motiven
ausdrücklich  betont,  daß  fast  allen  FF.,  verübt  durch  Entwendung,
  ‚ein  und  dieselbe  Triebfeder  zu  Grunde  liege“,
und  demgemäß  die  subjektive  Strafbarkeit  ziemlich
einheitlich  und  gleichartig  gelagert  sei,  jedenfalls  aber  in
ihren  feineren  Abstufungen  durch  das  summarische  Forststrafgerichtsverfahren
  nicht  genügend  zu  ermitteln  wäre;
damit  aber  war  die  absolute  Strafe  als  die  einzig  gerechte
zu  erachten;  das  relative,  bezw.  alternative  System,  das
wesentlich  zur  möglichst  gerechten  Beurteilung  der  Willensriehtung
  und  Gesinnung  des  Täters  bestimmt  ist,  mußte
dem  absoluten  weichen,  das  ja,  wenn  man  die  Tat  lediglich
aus  objektiven  Gesichtspunkten  betrachtet,  nicht  unerhebliche
  Vorteile  bietet.