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Indem  man,  wie  dies  das  FStG.  tut,  die  Höhe  der
Geldstrafe  einzig  und  allein  von  der  Höhe  des  verursachten
Schadenbetrages  abhängig  macht,  sie  mit  letzterem  steigen
und  fallen  läßt,  erzielt  man  eine  nicht  zu  unterschätzende
einheitliche  und  gerechte  Aburteilung  der  einzelnen  FF.
Die  Strafe  wird  auf  diese  Weise  stets  aufs  engste  den  jeweiligen
  Übertretungen  und  den  verursachten  Schädigungen
angepaßt  sein.  Es  wird  vermieden,  daß  lediglich  wegen
der  verschiedenen  Auffassung,  die  der  Richter  von  der  konkreten
  Sache  hat,  dieselbe  Straftat  unter  denselben  lokalen
und  sonstigen  Verhältnissen  verschiedenartig  und  schwankend
  beurteilt  wird.  Die  Strafe  ist  stets  genau  die  entsprechende
  Kehrseite  des  objektiven  Schadensbetrages,  sie
mag  nun  in  dem  Ein-,  Zwei-  oder  Dreifachen  desselben  bestehen.
  Auch  das  württemberg.  FStG.  vom  2.  September
1879  hat  sich  mit  klaren  Worten  für  dieses  System  ausgesprochen
  und  in  Art.  7  bestimmt,  daß  die  Geldstrafe  ‚‚stets
in  dem  drei-,  vier-  oder  fünffachen  des  Wertes  des  Entwendeten
  besteht‘,  während  es  aus  den  gleichen  Erwägungen,
wie  das  bayer.  FG.,  hinsichtlich  der  FPÜ.  weitere  Strafrahmen
  aufstellt.

C.  Die  Grenzen  der  Strafen.

Die  im  vorhergehenden  Abschnitte  beregte  innere  Verschiedenheit
  der  Forstdelikte  wirkt  sich  auch  in  den  auf
die  einzelnen  Tatbestände  gesetzten  Strafgrößen  offensichtlich
  aus.  Bei  FPÜ.  macht  sich  infolge  der  ‚unendlichen
Verschiedenheit  der  Fälle  in  subjektiver  und  objektiver  Hinsicht‘‘
  das  Bedürfnis  nach  höheren  Strafen  wesentlich  mehr
geltend,  als  bei  den  FF.  Dies  ergibt  sich  insbesondere  aus
den  Bestimmungen  des  I.  Entw.  zum  diesrh.  FG.  vom  Jahre
1846,  die  zum  Teil  in  die  geltende  Gesetzgebung  übergegangen
  sind.  Um  der  freien  ‚„richterlichen  Befugnis  bezüglich
  der  Strafzumessung  die  erforderliche,  unverletzbare
Schranke  zu  setzen,  sollte  nach  Art.  53  bei  FPÜ.,  sowie  nach
Art.  63  Abs.  4  a.  a.  O.  bei  allen  Freveln,  mit  Ausnahme  der
Entwendungen“  die  Geldstrafe  nicht  über  600  bezw.  25  fl.
zuerkannt  werden.  ‚Bezüglich  der  Entwendungen  konnte
man  von  der  Aufstellung  eines  ähnlichen  Maximums  Um-