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gang  nehmen,  da  die  Interessen  des  Angeklagten  hinreichend
dadurch  gewahrt  bleiben,  daß  die  Strafe  nach  dem  Werte
des  entwendeten  Objektes  sich  richtete  und  auf  diese  Art
eine  gewisse  Grenze  fand“  (V.  d.  K.  d.  A.  1846,  Beil.-Bd.  1
S.  206).

Dieser  festen  Begrenzung  nach  oben  entsprach  auf
der  anderen  Seite  im  Interesse  des  Ansehens  der  Strafrechtspflege
  die  Festsetzung  eines  Minimums.  Um  zu  vermeiden,
daß  ‚bei  der  Strafzumessung  ins  Kleinliche  gegangen  und
auf  Strafen  erkannt  werde,  welche  den  Frevlern  nicht  empfindlich
  fallen‘,  durfte  nach  Art.  63  Abs.  3  und  4  bei  keinem
Frevel  die  Strafe  unter  15  Kreuzer  herabgehen,  und  zwar
auch  dann  nicht,  wenn  im  Einzelfall  der  verursachte  Schaden
nur  wenige  Kreuzer  ausmachen  würde.  Ingleichen  vermied
man  es  bei  den  FPÜ.,  die  Bestimmung  des  Minimums  ‚dem
richterlichen  Ermessen  anheim  zu  geben,  weil  sonst  für  geringere
  Übertretungen  das  forstpolizeiliche  Verfahren  in  Ansehen
  und  der  Achtung  des  Landvolkes  verlieren  müßte,
und  der  forstpolizeiliche  Richter,  je  nach  persönlichen  Ansichten,
  sogar  Strafen  von  wenigen  Kreuzern  auferlegen
könnte“  (V.  d.  K.  d.  A.  1846,  Beil.-Bd.  1  S.  195).  Art.  53
des  I.  Entw.  fixierte  demzufolge  bei  FPÜ.  die  Mindeststrafe
auf  1  fl.,  „denn  der  Gesetzesentwurf  enthalte  keine  Bestimmungen,
  die  so  unbedeutend  seien,  daß  sie  mit  1  fl.  zu  hoch
bestraft  wären“.

Auf  denselben  Erwägungen,  nämlich  auf  der  Notwendigkeit
  einer  Einschränkung  der  freien  richterlichen
Beurteilung  beruhte  die  Norm  des  Art.  64,  wonach  ‚,‚die
einfache  Gefängnisstrafe  nicht  unter  einem  Tag  (24  Stunden)
und  nicht  über  30  Tagen  zuerkannt  werden  sollte“.  Angesichts
  der  Ausscheidung  des  sogenannten  ‚Holzdiebstahles‘“
aus  den  Übertretungen  des  FStG.  und  dessen  Zuweisung
zum  allgemeinen  Strafrechte,  angesichts  ferner  der  Sonderbehandlung
  der  wiederholten  Rückfälle,  erschien  das  gewählte
  Maximum  als  nicht  zu  niedrig  gegriffen.

Die  Novelle  vom  23.  Mai  1846,  betreffend  die  Verbesserung
  des  FStG.  für  die  Pfalz,  statuierte  für  den  Rheinkreis
  mit  Ausnahme  der  FPÜ.,  die  für  das  pfälzische
Recht  von  vorneherein  nicht  in  Betracht  kamen,  im  wesent-