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lichen  denselben  Rechtszustand,  wie  er  dem  I.  diesrh.  Entw.
zugrunde  gelegen  hatte;  einige  Unterschiede  bestanden  nur
insoferne,  als  das  Minimum  bei  den  FF.  auf  10  Kreuzer
herabgesetzt  und  die  Höchstdauer  der  Freiheitsstrafe  auf
6  Monate  (Art.  3)  fixiert  wurde,  welches  Höchstmaß  jedoch
nur  in  Anschauung  der  Gewerbs-  und  Gewohnheitsfrevel
zugelassen  wurde.

Auch  das  geltende  linksrh.  FStG.  setzt  die  zulässigen
  Grenzen  der  Strafen  nach  oben  und  unten  unwandelbar
  fest.  Abgesehen  von  den  Fällen  der  unbefugten  Weide,
für  die  Art.  26  eigene  Strafgrößen  schafft,  beträgt  das  Minimum
  für  die  Geldstrafe  nach  Art.  3  Abs.  2  und  3
30  Pfg.  bei  Entwendungen,  45  Pfg.  bei  den  übrigen  FF.
Dem  entspricht  bei  den  letztgedachten  Freveln  ein  Höchstbetrag
  von  45  Mk.,  während  bezüglich  der  Entwendungen
die  Abstufung  der  Strafe  nach  dem  verursachten  Schaden
eine  Garantie  gegen  zu  hohe  Strafen  schafft.  Hinsichtlich
der  Haftstrafe  bestimmt  Art.  4,  daß  dieselbe  nicht  unter
einem  Tage  und  nicht  über  4  Monat  (nach  der  Kalenderzeit
  gerechnet)  zuerkannt  werden  darf,  womit  die  Strafdrohungen
  des  Art.  40,  die  unter  gewissen  Voraussetzungen
(Gewohnheitsfrevel)  Gefängnisstrafe  von  31  Tagen  bis  zu
6  Monaten  für  zulässig  erklären,  im  Zusammenhang  stehen.

Eben  dieselbe  Begrenzung  der  Freiheitsstrafe
findet  sich  auch  im  geltenden  diesrh.  FG.  (Art.  53  Abs.  1
und  105).  Hingegen  vermißt  man  hier  im  Hinblick  auf
den  1.  Entwurf  die  Aufstellung  eines  Maximalbetrages
für  Geldstrafen,  und  zwar  sowohl  bei  den  FPÜ.,  wie  bei  den
FF.  Bei  beiden  enthalten  aber  die  einzelnen  Straftatbestände
zugleich  auch  die  höchstzulässige  Geldstrafe,  so  daß  ein  generelles
  Maximum  nicht  gerade  erforderlich  ist.

Die  Begrenzung  nach  unten  ist  in  der  Weise  erfolgt,
daß  nur  bez.  der  FF.  durch  Entwendung  ein  Minimalbetrag
von  30  Pfg.  vorgeschrieben  wurde,  während  hinsichtlich  der
übrigen  FF.  die  Bestimmungen  des  speziellen  Teiles  Maß  zu
geben  haben.  Da  aus  diesen  das  jeweils  zulässige  Mindestmaß
  (meist  90  Pfg.)  unschwer  zu  entnehmen  ist,  kann  das
vom  pfälz.  Recht  generell  gesetzte  Minimum  zu  45  Pfg.
leicht  entbehrt  werden.