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Auch  für  die  FPÜ.  enthalten  diespeziellen  Strafnormen
  die  zulässigen  Mindeststrafen.  Das  Fehlen  einer
allgemeinen  Bestimmung  im  FG.  gestattet  deshalb  nicht,
die  Grundsätze  des  $  28,  wonach  auf  Geldstrafen  unter  1  Mk.
nicht  erkannt  werden  darf,  subsidiär  zur  Anwendung  zu
bringen.  Denn  während  noch  nach  dem  1.  Entwurf  vom
Jahre  1846  das  Minimum  bei  FPÜ.  1  fl.  betrug,  kennt  das
geltende  FG.  (z.  B.  Art.  77  Abs.  2)  auch  Strafen  von  %  Pfg.
Der  bayerische  Gesetzgeber  hat  in  Art.  35  AG.  z.  RStPO.
diese  unter  dem  Mindestbetrag  des  RStGB.  gelegenen  Strafminima
  ausdrücklich  aufrecht  erhalten.

Stenglein,  Rubo  und  andere  erachten  dies  für
unzulässig,  indem  sie  darauf  hinweisen,  daß  die  Landesgesetzgebung
  nur  auf  die  Strafen  des  RStGB.  erkennen  dürfe,
eine  Strafe  in  Höhe  von  einigen  Pfennigen  aber  ‚zu  einer
Spielerei“  (Berner  S.  233)  herabsinke  und  der  Würde  der
Justiz  widerstreite;  eine  Strafe  von  einigen  Pfennigen  sei
eben  eine  andere  Strafe,  als  sie  der  Reichsgesetzgeber  in
&amp;  27  zugelassen  habe  (So  auch  Matthießen  S.  A2).

Diesen  Ausführungen  möchte  ich  nicht  beipflichten,
vielmehr  mit  Olshausen  daran  festhalten,  daß  die
reichsrechtliche  Bindung  des  Landesgesetzgebers  nur  bezüglich
  der  Strafarten,  nicht  aber  auch  rücksichtlich  der
Strafgrenzen  besteht.  Wenn  der  Reichsgesetzgeber  gewisse,
  in  älteren  Landesgesetzen  sich  etwa  noch  findende
Strafarten  mit  den  Anforderungen  einer  modernen  Rechtspflege
  für  nicht  vereinbar  erachtet  —  man  denke  etwa  an
die  Prügelstrafe  —  oder  andere  Strafen,  wie  z.  B.  die  Zuchthausstrafe,
  nur  für  die  schwereren,  von  ıhm  selbst  normierten
  Delikte  zulassen  will,  so  hat  dies  vollauf  seine  Berechtigung.


Insolange  sich  aber  der  Landesgesetzgeber  auf  die  ihm
überlassenen  Strafen  beschränkt,  muß  er  bezüglich  der  Feststellung
  der  Maximal-  und  Minimal-Grenzen  auf  den  ihm
reservierten  Gebieten  freie  Hand  behalten.  Der  nach  $  27
RStGB.  für  Geldstrafen  fixierte  Mindestbetrag  von  1  Mk.
ist  maßgebend  für  das  Reichsrecht  und  sämtliches  Landesrecht,
  soweit  es  eben  nicht  gerade  unter  $  2  Abs.  2  EG.  fällt.