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Erwägt  man  einerseits,  daB  gerade  im  Rahmen  des
FStG.  die  Delikte  oft  äußerst  geringfügiger  Natur  sind  —
man  denke  an  die  Entwendung  von  Dürrholz  Art.  80  —,
daß  anderseits  die  betreffenden  Täter  zumeist  aus  den  gänzlich
  unbemittelten  Schichten  des  Volkes  sich  zusammensetzen,
  und  daß  endlich  die  betr.  Frevel  in  den  häufigsten
Fällen  weniger  die  Folgen  eines  bösen  Willens  als  vielmehr
der  bitteren  Not  sınd,  dann  erscheint  ein  Minimum  von
30  Pfg.  nicht  so  sehr  eine  Spielerei  als  vielmehr  eine  wirksame
  Strafe,  „bedeutet  sie  doch  den  Verlust  des  Lohnes  von
2—3  Arbeitsstunden.“  (Motive).

Unter  diesem  Gesichtspunkte  hatte  schon  die  Novelle
vom  23.  Mai  1846  das  im  revidierten  pfälz.  FStG.  vorgesehene
  Geldstrafen-Minimum  von  15  Kreuzer  auf  10  Kreuzer
  ermäßigt.  ‚Der  Frevler  habe  auch  bei  dieser  milderen
Bestimmung  schon  in  einem  Falle,  wo  der  Schadens-  und
Wertersatz  nur  3  Kreuzer  beträgt,  33  Kreuzer,  resp.  den
i1lfachen  Betrag  hierfür  zu  bezahlen,  da  zu  der  Strafe  von
410  Kreuzer  und  dem  Ersatze  von  3  Kreuzer,  4  Kreuzer  für
die  Ladung,  10  Kreuzer  für  Urteil  und  Gebühr  des  Gerichtsschreibers,
  dann  für  Zustellung  des  Urteils  mit  Zahlbefehl
  6  Kreuzer  kämen“  (V.  d.  K.  d.  A.  1846  Beil.-Bd.  8
Seite  414).

Wenn  nun  andere  landesrechtliche  Bestimmungen,
wie  z.B.  Art.  2  des  württemberg.  FStG.  vom  2.  September
1879  oder  $  2  des  preuß.  Forstdiebstahlsgesetzes  die  Geldstrafe
  ‚niemals  unter  1  Mk.‘  herabsinken  lassen,  so  beweist
  dies  nicht  das  Mindeste  gegen  die  von  der  bayer.  FSt.-Gesetzgebung
  für  zweckmäßig  befundenen  Strafgrößen.

D.  Das  Verhältnis  der  Geldstrafe  und  Haftstrafe  bei  der
Umwandlung.

Der  Reichsstrafgesetzgeber  hat  dieses  Verhältnis  in
den  $$  28,  29  aufs  eingehendste  normiert,  und  zwar  dahin,
daß  eine  nicht  beizutreibende  Geldstrafe,  wenn  sie  wegen
einer  Übertretung  erkannt  worden  ist  —  das  übrige
interessiert  hier  nicht  —  in  Haft  umgewandelt  werden  muß,
wobei  der  Betrag  von  1—15  Mk.  einer  eintägigen  Freiheits-4*

