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strafe  gleichzuachten  ist.  Die  Frage,  ob  die  Landesgesetzgebung
  an  diesen  Umwandlungsmodus  gebunden  ist,  möchte
ich  unter  Hinweis  auf  die  einleitenden  Ausführungen  mit
der  herrschenden  Lehre  verneinen.  Binding  (S.  310)
hingegen  vertritt  den  Standpunkt,  daß  das  Verhältnis  der
Geldstrafe  und  Freiheitsstrafe  zu  einander  durch  das  RStGB.
&amp;28  und  29  in  einer  auch  für  die  Landesgesetzgebung  unwandelbaren
  Art  bestimmt  sei,  so  daß  es  unzulässig  wäre,  wenn
das  preuß.  Forstdiebstahlsgesetz  in  $  13  an  die  Stelle  einer
nicht  beitreibbaren  Geldstrafe  stets  nur  Gefängnis  al
Ersatzstrafe  treten  lasse,  wenngleich  sich  der  betr.  Forstdiebstahl
  als  Übertretung  qualifiziere.  Darin  liegt  —
gegenüber  dem  allgemeinen  RStGB.  —  zweifelsohne  eine
gewisse  Härte,  aber  diese  Abweichung  ist  der  Landesgesetzgebung
  gestattet.

Die  beiden  bayer.  Forststrafgesetze  lassen  derart  auffällige
  Abweichungen  nicht  erkennen,  insoferne  sie  (Art.  54
bezw.  Art.  5)  bei  FF.  der  Geldstrafe  stets  nur  Haft  strafe
substituieren.  Auch  die  Berechnungsskala  bewegt  sich
durchgehends  innerhalb  der  reichsgesetzlichen  Schranken,
wenngleich  die  einzelnen  Ansätze  verschieden  sind.  So  tritt
bis  zu  einem  Beitrage  von  20  Mk.  an  die  Stelle  von  je  2Mk.
eine  Haftstrafe  von  je  einem  Tag,  während  bei  höheren
Geldstrafen  der  weitere  Betrag  durch  einen  Tag  Haft  für
je  A  Mk.  ersetzt  wird.

In  seinem  Kommentar  zum  FG.  vermeint  Brater
(S.  113)  zu  Art.  53  (jetzt  54),  der  gesetzliche  Wortlaut  in
Abs.  2  Ziff.  1  sei  unklar,  insoferne  die  Worte  ‚bis  zu  einem
Gulden“  (jetzt  ‚bis  zu  2  Mk.‘‘)  nicht  ersehen  ließen,  ob  ‚‚der
letzte  Kreuzer  des  Guldens  noch  inbegriffen  oder  ausgeschlossen
  sein  solle,  und  deshalb  der  volle  Gulden  schon  die
nächsthöhere  Stufe  eröffne“.  Ganz  abgesehen  davon,  daß,
worauf  Ganghofer-Weber  5.  188  mit  Recht  aufmerksam
  macht,  die  Beantwortung  dieser  Frage  bei  einer
richtigen  Interpretation  des  in  Ziff.  2  vorgeschriebenen  Umwandilungsmaßstabes
  für  das  praktische  Resultat  ganz  gleichgültig
  ist,  spricht  außer  der  Analogie  des  PStGB.  vom  Jahre
1861  ($  7)  die  Fassung  des  Textes  in  Ziff.  2  „bihöheren
Geldstrafen“  unzweifelhaft  dafür,  daß  die  nächsthöhere