Stule  ım  Sinne  der  Ziff.  2  erst  mit  1  fl.  1  Kreuzer  bezw.
2  Mk.  1  Pig.  beginnt.

Übrigens  ist  Brater  in  einem  tatsächlichen  Irrtum
befangen,  wenn  er  zur  Illustrierung  der  vermeintlich  undeutlichen
  Gesetzesfassung  die  Behauptung  aufstellt,  die  Skala
des  Gesetzes  sei  von  Reinhard  (S.  27)  bezw.  Möller
(S.  57)  in  dem  oben  ausgeführten  Sinne  ‚je  verschieden  gedeutet
  worden“.

Ich  lasse  hier  zum  besseren  Verständnis  die  von  Möller
und  Reinhard  aufgestellten  Tabellen  in  ihren  Anfangssätzen
folgen:

Nach  Möller  (Beilage):

10  Kr.  bis  1  fl.  geben  Arrest  1  Tag,
über  1  fl.  bis  2  fl.  incl.  Arrest  2  Tage,
über  3  fl.  bis  4  fl.  incl.  Arrest  4  Tage,

u.  S.  W.

Nach  Reinhard  (Beilage):

10  Kr.  bis  1  fl.  59  Kr.  geben  Arrest  1  Tag,
2  fl.  bis  2  fl.  59  Kr.  geben  Arrest  2  Tage,
3fl.  bis  3  fl.  59  Kr.  geben  Arrest  3  Tage,
4  fl.  bis  A  fl.  59  Kr.  geben  Arrest  4  Tage

u.  8.  w.

Prima  facie  könnte  die  abweichende  Fassung  der  Umwandlungstabellen
  allerdings  zu  der  Braterschen  Ansicht
  verführen,  als  ob  Reinhard  stets  mit  dem  letzten
Kreuzer  eines  angefangenen  Guldens  die  nächst  höhere  Stufe
beginnen  ließe.  Bei  riäherem  Zusehen  stellt  sich  jedoch
heraus,  daß  die  Differenzierung  anderweitig  liegt  und  daB
gerade  die  Reinhardsche  Zusammenstellung,  die  Brater
  im  Anschlusse  an  Möller  verwirft,  allein  dem  Gesetze
  entspricht.

Nach  Abs.  2  Ziff.  1  des  Art.  53  —  ich  zitiere  wegen
der  Guldenwährung  obiger  Tabellen  die  Fassung  des  früheren
Art.  53  —  werden  alle  Strafbeträge  bis  zu  1  fl.  —  10  Kreuzer
sowohl  wie  60  Kreuzer  —  durch  1  Tag  Arrest  ersetzt.  Wird
jedoch  eine  höhere  Strafe  wie  1  fl.  ausgesprochen,  dann
werden  nicht  —  wie  im  ersten  Falle  —  alle  Zwischenbeträge
von  1  fl.  1  Kreuzer  bis  1  fl.  60  Kreuzer  abermals  einer
1tägigen  Freiheitsstrafe  gleichgestellt,  was  offenbar  Brater