und  Möller  annehmen,  vielmehr  ergibt  der  gesetzliche
Wortlaut  in  Ziff.  2  „für  jeden  Gulden“,  sowie  insbesondere
  die  Fassung  des  Abs.  3  a.a.O.,  daß  alle  1  fl.  überschießenden
  Strafbeträge  insolange  eine  Änderung  nicht  herbeizuführen
  vermögen,  bis  diese  die  Höhe  von  einem  weiteren
Gulden  erreicht  haben.  Zu  Unrecht  substituieren  daher
MöllerundBrater  allen  Beträgen  von  1  fl.  1  Kreuzer
bis  2  fl.  eine  zweitägige  Haftstrafe.  Wenn  Brater  bei  diesem
Anlasse  (S.  113)  gleichwohl  erklärt,  es  müsse  „schon  für
den  ersten  Gulden,  der  ja  auch  in  der  höheren  Strafe  wie
im  Maximum  der  geringeren  enthalten  sei,  ein  Tag  und
folglich  für  die  zwei  ersten  Gulden  ein  zweitägiger
  Arrest  in  Ansatz  kommen‘“‘,  so  ist  dies  richtig,  steht
aber  nicht  in  Übereinstimmung  mit  seiner  an  Möller  sich
anschließenden  Tabelle,  wonach  ja  auch  schon  1  fl.  1  Kreuzer
und  nicht  nur  die  zwei  ersten  Gulden  durch  eine  zweitägige
Arreststrafe  zu  ersetzen  sind.

Wenn  deshalb  Reinhard  die  Beträge  von  1  fl.
1  Kreuzer  bis  1  fl.  59  Kreuzer  incl.  in  eine  eintägige  Arreststrafe
  umwandeln  läßt,  so  hat  er  nicht  etwa,  wie  Brater
meint,übersehen,  fürdenerstenGuldeneinen
TagArrestinAnsatzzubringen.  Seine  Skala
ist  vielmehr  die  praktische  Konsequenz  davon,  daß  ‚bei
höheren  Geldstrafen‘  nur  volle  Gulden-  (jetzt  2  Mark-)Beträge
  die  nächst  höhere  Freiheitsstrafe  auslösen.  Die  1  fl.
übersteigenden  59  Kreuzer  müssen  außer  Ansatz  gelassen
werden,  insoferne  sie  nur  Bruchteile  einer  eintägigen  Freiheitsstrafe
  bedeuten.

Während  nach  Brater  und  Möller  alle  Beträge
von  1fl.  1  Kreuzer  bis  zu  2fl.  incl.  durch  zweitägige  Arreststrafen
  zu  ersetzen  sind,  so  daß  also  der  volle  zweite  Gulden
das  letzte  Glied  von  den  einer  zweitägigen  Arreststrafe  entsprechenden
  Geldstrafen  bildet  und  2  fl.  1  Kreuzer  bereits
die  nächsthöhere  Freiheitsstrafe  ausschalten,  ist  gerade  umgekehrt
  bei  Reinhard  der  volle  zweite  Gulden  derjenige
Betrag,  für  den  zum  ersten  Male  2  Tage  Arrest  gesetzt
werden  und  bildet  sonach  das  Anfangsglied  der  Gleichung:
2  fl.  bis  2  fl.  59  Kreuzer  —  2  Tage  Arrest.  Dies  ist  das
ınaßgebende  Moment  der  Reinhardschen  Berechnung.