6  —

4  Mk.  eine  eintägige  Haftstrafe  setzt,  wie  ja  auch  an  die  Stelle
von  Geldstrafen,  die  20  Mk.  überschreiten,  nur  für  je  4  Mk.
1  Tag  Haft  zu  setzen  ist  (Art.  54  Abs.  2  Ziff.  2b  bezw.
Art.  5  Abs.  2  Ziff.  2b).

Die  Bestimmung,  daß  „sich  ergebende  Bruchteile  außer
Ansatz  bleiben“,  erscheint  sonach  de  lege  ferenda  einer
Modifikation  zu  bedürfen.  Es  ist  allerdings  richtig,  daß
der  Reichsgesetzgeber  gleichfalls  bei  der  Strafumwandlung
sich  ergebende  Reste  unbeachtet  läßt  ($29  Abs.  2)  und  bei
eitier  Strafe  vor  1  Mk.  99  Pfg.  bei  Übertretungen  in  maximo
eiti  Tag  substituiert  werden  kann;  aber  es  ist  auch  nicht
zu  vergessen,  daß  dieser  Spielraum  lediglich  1  Mk.  beträgt,
während  es  sich  hier  um  eine  Spannung  von  30  Pfg.  bis
3  Mk.  99  Pfg.  handelt.  Dazu  kommt  noch,  daß  gerade  im
Forstgesetze,  das  doch  so  ungewöhnlich  niedrige  Strafbeträge
  kennt,  ein  solcher  Abstand  keine  quantite  neglipeäble
  bedeutet.

Neben  den  durch  die  Umwandlungsskala  gezogenen
relativen  Schranken  über  die  subsidiäre  Freiheitsstrafe  treten
noch  jene  absoluten  Grenzen,  von  denen  ich  bereits  an
anderer  Stelle  gesprochen  und  die  auch  hier  Anwendung
zu  finden  haben.  Auf  eine  höhere  Freiheitsstrafe  als  1  Monat
Haft  kann  sonach  selbst  in  den  Fällen  nicht  erkannt  werden,
wenn  primär  auf  eine  100  Mk.  (=  30  Tage)  überschreitende
Geldstrafe  erkannt  war.  Diese  Bestimmungen  entsprechen
denen  des  RStGB.  ($  29  Abs.  2),  wonach  auch  dort  bei  der
Strafurnwandlung  die  allgemeinen  Normen  über  Mindestund
  Höchstmaß  der  Strafen  zu  beachten  sind,  und  sechswöchentliche
  Haftstrafe  unter  keinen  Umständen  überschritten
werden  darf.

Die  weitere  Bestimmung  des  RStGB.,  daß  die  subsidiäre
  Freiheitsstrafe  unter  keinen  Umständen  das  Masimum
  der  neben  der  Geldstrafe  wahlweise  angedrohten
Freiheitsstrafe  übersteigen  darf,  konnte  in  den  beiden  FG.
ohne  Schaden  wegbleiben,  insofern  als  es  hier  keine  Fälle
gibt,  wo  Geldstrafe  und  Haftstrafe  wahlweise  dem  Richter
zur  Verfügung  stehen,  die  Strafdrohung  vielmehr  immer  nur
auf  die  eine  oder  die  andere  Strafart  lautet.