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Anders  das  württemberg.  FStG.,  das  nicht  unter  30
absoluten  Strafnormen  steht,  wie  unsere  FSt.-Gesetzgebung.
Dort  sind  in  Art.  7  dem  Richter  Geld-  und  Freiheitsstrafen
zur  Wahl  gestellt.

Ungleich  wesentlicher  ist  wohl,  was  Art.  44  des  Vellzugsgesetzes
  zum  RStGB.  vom  26.  Dezember  1871  statuiert.
  Während  aus  $491  RStPO.  sich  unzweifelhaft  ergibt,
daß  auf  die  Eventualität,  daß  die  Geldstrafe  nicht  beigetrieben
  werden  kann,  bereits  im  Urteil  Bezug  zu  nehmen
ist,  indem  der  unbedingt  verhängten  Geldstrafe  eine  eventuell
  eintretende  Freiheitsstrafe  substitwiert  wird,  ist  ın
Forstrügesachen  die  Geldstrafe  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahlungsunfähigkeit  des  Schuldners  auszusprechen.  Was
vom  reichsgesetzlichen  Standpunkt  als  ein  ‚„Unterlassen‘
(9  491)  bezeichnet  wird,  gilt  hier  als  die  Regol.

Erst  wenn  auf  Grund  eines  Zeugnisses  des  Erhebungsbeamten
  festgestellt  ist,  daß  die  Geldstrafe  weder  von  dem
Verurteilten,  noch  von  den  als  cıvil-verantwortlich  erklärten
Personen  beigetrieben  werden  kann,  darf  die  Umwandlung
erfolgen;  sie  erweist  sich  sonach  stets  als  nachträgliche.

Der  Begriff  der  ‚„Niohtbeitreibbarkeit‘‘  erzeugt  hier
ebenso  wie  im  RStGB.  ungezählte  Schwierigkeiten,  die
hauptsächlich  darin  gipfeln,  ob  seitens  der  Finanzbehörde
durch  vollständige  Durchführung  einer  Zwangsvollstreckung
die  Unbeitreibbarkeit  zu  konstatieren  ist  oder  ob  nicht  vielmehr
  bei  notorischer  Vermögungslosigkeit  davon  abgestanden
  werden  kann.  Ich  möchte  mich  der  letzteren  Auffassung
  als  der  am  meisten  im  Geiste  des  Gesetzes  und  eines
raschen  Strafvollzuges  gelegenen  zuneigen  (so  Frank  S.  27).
Es  hieße  wohl  mehr  als  bloßer  Formalismus,  wollte  man  von
der  Finanzbehörde  verlangen,  ein  langwieriges  Verfahren,
dessen  Ausgang  a  priori  feststeht,  durchzuführen.  Wenngleich
  das  FStG.  anders  als  das  allgemeine  RStGB.  von
einem  ‚Zeugnis‘  spricht,  so  sind  m.  E.  damit  keine  weitergehenden
  Erfordernisse  aufgestellt,  denn  die  Frage  der
Nichtbeitreibbarkeit  ıst  aus  dem  Reichsrechte  heraus,
dem  sie  zugehört,  zu  lösen.  Schon  der  Wortlaut  des  Gesetzes
  zwingt,  we  Reinhard  S.  26  bemerkt  hat,  nicht
dazu,  den  nutzlosen  Weg  einer  Zwangsvollstreckung  stets