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zu  durchlaufen.  Das  Zeugnis  soll  nicht  bestätigen,  Jaß  die
Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden  konnte,  sondern  daß
sie  nicht  beigetrieben  werden  kann.  Dieses  Zeugnis  erweist
  sich  sonach  lediglich  als  ein  kompetentes  Urteil  darüber,
  ob  nach  den  gegebenen  finanziellen  Verhältnissen  des
Verurteilten  anzunehmen  ist,  man  werde  die  Strafe  bei
ihm  einbringen  können  oder  nicht.  Und,  warum  der  Finanzbeamte
  dieses  Urteil  nicht  schon  auf  Grund  eines  beigebrachten
  Armutszeugnisses  soll  abgeben  können,  ist  nicht
wohl  einzusehen.  Wenn  Möller  (S.  22)  sagt,  im  Geiste
des  Gesetzes  dürfte  es  liegen,  daß  die  Beibringung  von
Armutszeugnissen  nicht  mehr  zulässig  ist,  so  möchte  ich
gerade  das  Gegenteil  annehmen.

Die  bayer.  Vollzugsinstruktionen  zu  dem  FG.  haben
auch  diese  weitere,  in  der  Praxis  alleın  verwendbare  Interpretation
  acceptiert.  Wenn  zwar  in  $  57  der  diesrh.,  bezw.
$  48  der  linksrh.  Vollzugsinstruktion  vom  Jahre  1879  die
gewählte  Zeitform  ‚nicht  beigetrieben  werden  konnten“
scheinbar  der  Möllerschen  Ansicht  entspricht,  so  wird
diese  Härte  sofort  in  $  59,  bezw.  $  50  dadurch  minder  fühlbar
  gemacht,  daß  bei  notorischer  Zahlungsunfähigkeit  von
Jedwedem  Beitreibungsversuche  Abstand  genommen  werden
kann.  Auch  Brater  (S.  112)  ıst  für  diese  Gesetzesauslegung
  eingetreten.

Eine  andere  Frage  ist  es  aber,  ob  nicht  etwa  trotz  des
oben  erwähnten  Art.  44  der  Vollzugsvorschriften  überhaupt
bereitsim  Urteile  des  Falles  der  Uneinbringlichkeit
gedacht  werden  darf,  ob  nicht  wenigstens  eventuell
die  Umwandlungsskala  im  Tenor  fixiert  werden  kann.  Ich
bin  geneigt,  diese  Frage  im  Anschlusse  an  Reinhard
(S.  26)  zu  bejahen;  die  von  Brater  (S.  111)  dagegen
geltend  gemachten  Gründe,  die  sich  namentlich  dahin  zusammenfassen
  lassen,  daß  der  Angeklagte  ein  formales  unbestreitbares
  Recht  habe,  zur  Geldstrafe  zugelassen  zu  werden,
  widrigenfalls  er  das  Urteil  mit  Berufung,  was  übrigens
sehr  zweifelhaft  ist  (vgl.  Schweiger  S.  69),  anfechten
könne,  so  daß  also  der  eigentliche  Zweck  der  bereits  im
Urteile  erfolgten  Fixierung  des  Umwandlungsmaßstabes,
nämlich  die  Beschleunigung  des  Strafvollzuges,  erst  recht