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illusorisch  gemacht  werden  würde,  vermögen  mich  nicht  zu
überzeugen.

Wie  Reinhard  mit  Recht  hervorhebt,  steht  der
Wortlaut  des  Gesetzes  seiner  Auffassung  nicht  entgegen,
nachdem  die  Vorschrift  des  Art.  54  bezw.  Art.  5  lediglich
von  derjenigen  Umwandlung  spricht,  die  sich  auf  eine  b  ereitszuerkannte
  Geldstrafe  bezieht,  ohne  jedoch  indirekt
  einen  diesbezüglichen  sofortigen  Ausspruch  im  Urteil
für  unzulässig  zu  erklären.  Die  Bedeutung  der  bezeichneten
Artikel  ist  m.  E.  eine  ähnliche,  wie  die  des  $491  der  RStPO.;
beide  wollen  nur  zum  Ausdruck  bringen,  daß  die  urteilmäßig
ausgesprochene  Strafe  nicht  unter  allen  Umständen  allen
späteren  Änderungen  unzugänglich  wäre,  daß  vielmehr  eine
spätere,  sich  notwendig  erweisende  Umwandlung  „ohne
jeden  weiteren  Urteilsspruch“  (vgl.  Abs.  2
des  Art.  54),  also  ohne  nochmalige  Verhandlung  u.s.  w.
intern  festgesetzt  werden  kann,  wiewohl  doch  eigentlich
auch  diese  Umwandlung  eine  Aburteilung  eines  Deliktes
bedeutet,  und  somit  eigentlich  an  das  Gericht  (nicht  den
Richter  als  Vollstreckungsbeamten)  kompetierte.  Das  ist
die  eigentlichste  Bedeutung  der  angezogeenn  Gesetzesstellen.
Aus  Art.  56  Abs.  3  bezw.  Art.8  Abs.  2der  FG.  läßt  sich  sogar
unschwer  entnehmen,  daß  es  der  Forstgesetzgeber  durchaus
nicht  für  unzulässig  erachtet,  gleich  im  Urteile  die  eventuelle
Umwandlung  vorzunehmen.

Das  Richtige  liegt  m.  E.  wohl  darin,  daß  zwar  vom
FG.  nicht  vorgeschrieben  ist,  bereits  im  Urteil  die
Umwandlung  vorzunehmen  (so  auch.  Schweiger  S.  68),
daß  aber  auch  kein  die  sofortige  Festsetzung  hinderndes
Verbot  erlassen  ist,  wenigstens  nicht  im  Gesetze!  Art.  44
der  Vollzugsvorschriften  vom  25.  Dezember  1871  will  nur
verhüten,  daß  im  Urteil  primär  gleich  auf  Freiheitsstrafe
erkannt  werde,  weil  die  Geldstrafe  doch  unbeitreibbar  sei;
dies  zu  entscheiden,  ist  natürlich  nicht  Sache  des  Richters,
sondern  des  Vollstreckungsbeamten.  Insoferne  hat  allerdings
  selbst  der  notorisch  verarmte  und  mittellose  Angeklagte
  ein  Recht  auf  Zuerkennung  einer  Geldstrafe,  aber  eine
als  eventuell  bezeichnete  Geldstrafe  kann  sehr  wohl  bereits
in  den  Tenor  aufgenommen  werden.