Aus  den  Motiven  zum  41.  Entwurfe  des  diesrh.  FG.
vom  Jahre  1846  läßt  sich  sogar  entnehmen,  daß  der  bayer.
Gesetzgeber  das  hier  beregte  Verfahren  als  zulässig  erachtet
hat.  Nach  dem  Vortrage  des  Ministers  des  Innern  und  der
Finanzen  zum  gedachten  Entwurfe  (V.  d.  K.  d.  A.  1846
Beil.-Bd.  1  S.  203)  „kann  statt  der  gesetzlichen  Geldstrafe
auch  nicht  auf  Arreststrafe  erkannt  werden,  außer  in  den
unvermeidlichen  Ausnahmefällen,  wenn  nämlich  die  Frevler
arm  und  unvermögend  sind,  die  Geldstrafe  zu  entrichten.“

Zum  mindesten  war  bezüglich  der  FPÜ.  die  schon  im
Urteile  stattfindende  Festsetzung  der  eventuellen  Freiheitsstrafe
  vor  Einführung  des  RStGB.  in  Bayern  gestattet.  Ergab
  sich  in  concreto  hierzu  ein  Bedürfnis,  so  war  in  Anwendung
  des  Art.  7  und  8  des  PStGB.  vom  Jahre  1861,
das  bis  zum  Inkrafttreten  des  RStGB.  für  alle  PÜ.  Maß
zu  geben  hatte,  „in  Fällen  gerichtsbekannter  Zahlungsunfähigkeit
  des  Schuldners  die  verwirkte  Geldstrafe  in  dem
Strafurteille  zwar  auszusprechen,  dem  Polizeirichter
blieb  es  jedoch  überlassen,  die  Umwandlung  desselben
in  die  entsprechende  Arreststrafe  sogleich  zu  verfügen,
ohne  daß  zuvor  die  Zahlungsfähigkeit  förmlich  festgestellt
war“  (Art.  8  PStGB.  vom  Jahre  1861;  vgl.  oben  S.  26  ff).

Diese  Erwägungen  treffen  m.  E.  auch  heute  noch  zu,
umsomehr  als  die  geltenden  FG.  nach  Außerkrafttreten  des
alten  PStGB.  für  die  FPÜ.  nicht  eigene  Bestimmungen  bezüglich
  des  Ausspruches  der  eventuellen  Freiheitsstrafe  aufgestellt,
  sondern  sich  darauf  beschränkt  haben,  auf  die  Umwandlungsbestimmungen
  des  $  29  RStGB.,  mit  dem  auch
&amp;  491  RStPO.  in  engem  Zusammenhange  steht,  Bezug  zu
nehmen,  wonach  der  Betrag  von  1—15  Mk.  einer  eintägigen
Freiheitsstrafe  gleichzuerachten  ist  (Art.  55  bezw.  Art.  6).
Mit  Rücksicht  darauf,  daß  das  FStG.  auch  Strafen  unter
1  Mk.  kennt,  war  eine  Zusatzbestimmung  erforderlich,  dahin
  lautend,  daß  auch  eine  weniger  als  1  Mk.  betragende
Geldstrafe  einer  eintägigen  Haftstrafe  gleichzuachten  sei,
während  Strafreste  unter  1  Mk.  nicht  in  Freiheitsstrafe
verwandelt  werden  dürfen,  so  daß  für  1  Mk.  99  Pfg.  Geldstrafe
  ebenso  wie  für  30  Pfg.  nur  ein  Tag  Haft  substituiert
werden  kann.