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Wie  bei  den  FF.  treten  natürlich  auch  hier  neben  die
sich  aus  der  Umwandlungsskala  ergebenden  relativen  Strafschranken
  jene  absoluten  Normen  über  Höchst-  und  Mindestmaß,
  die  bei  FPÜ.  aber  insofern  nicht  unerheblich  durchbrochen
  werden,  als  der  Höchstbetrag  dereventuellen
Freiheitsstrafe  nicht  Haft  in  Höhe  eines  Monats  ist,  sondern
bis  zu  3  Monaten  gegangen  werden  darf.  Diese  Abweichung
war  naturgemäß  veranlaßt  durch  die  hohen  Wertbeträge,
die  hier  in  Frage  stehen,  da  die  eventuelle  Freiheitsstrafe
doch  einigermaßen  den  hohen  Geldstrafen,  die  wegen  FPÜ.
verhängt  werden  können,  angepaßt  werden  mußte®).

E.  Die  Strafausmessung  bezw.  Strafschärfung  im
allgemeinen,

Bei  den  FPÜ.  steht  dem  Richter,  wie  weiter  oben  ausgeführt,
  ein  Stzafrahmen,  ähnlich  wie  im  RStGB.,  zur  Verfügung;
  vermöge  dieser  Freiheit  innerhalb  eines  gewissen
Spielraumes  kann  er  sämtliche  Momente,  die  ihm  von  Bedeutung
  zu  sein  scheinen,  nach  der  einen  oder  anderen  Seite
hin  verwerten,  indem  sie  ihn  veranlassen,  entweder  ın  der
Richtung  des  Strafmaximums  aufzusteigen  oder  in  der  Richtung
  des  Strafminimums  herabzugehen.

Eine  gesetzliche  Aufzählung  solcher  Straferhöhungsund
  Minderungsgründe  wäre  hier  nicht  wohl  möglich  gewesen,
  ohne  den  Eindruck  zu  erwecken,  als  verdienten  die
genannten  besondere  Bedeutung,  während  doch  nach  der
unendlichen  Mannigfaltigkeit  der  Fälle  andere  ebenso  gewichtig
  oder  noch  erheblicher  sein  können  (Motive).

Bei  den  FF.  jedoch,  die  unter  absoluten  Normen  stehen,
war  man  gezwungen,  einen  Schritt  weiter  zu  gehen.
Wenngleich  das  Motiv  beim  Frevler  nicht  viel  variieren
mochte,  so  erheischen  doch  die  einzelnen  Fälle  in  sonstiger
Hinsicht  getrennte  Behandlung.  Es  liegt  z.  B.  im  Interesse
  gerechter  Strafrechtspflege,  denjenigen  strenger  zu  bestrafen,
  der  trotz  erfolgter  Warnung  sein  deliktisches  Tun
fortsetzt,  als  jenen,  der  zum  ersten  Male  gegen  die  Rechtsordnung
  sich  verfehlt  hat.  Sieht  man  aber  von  den  subjek-5)

  So  auch  Art.  7  Abs.  d  PStGB.  vom  Jahre  1861  bezüglich  der
PÜ.  schlechthin.