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tiven  Eigentümlichkeiten  eines  Frevels  ab,  so  bieten  die
einzelnen  Tatbestände  auch  objektiv  betrachtet  noch  genug
der  Abstufungen.  Um  nun  trotz  des  absoluten  Strafensystems
  diesen  Umständen  die  gebührende  Rechnung  zu
tragen,  hat  der  Gesetzgeber  einen  Katalog  der  sog.  Strafschärfungsgründe
  aufgestellt  und  bestimmt,  daß  all
die  aufgezählten  Momente  den  Richter  verpflichten,  die  einfache
  Strafe  um  die  Hälfte  zu  erhöhen  und  zur  Erhöhung
bis  zum  dreifachen  Betrage  berechtigen  (Art.  60  bezw.  11).

In  den  vereinzelten  Fällen,  in  denen  das  FStG.  auch
bei  FF.  einen  relativen  Strafrahmen  aufgestellt  hat  (Art.  90
bis  100  diesrh.  FG.,  Art.  28-37  linksrh.  FG.),  ist  zuerst
unter  Außerachtlassung  des  strafschärfenden  Moments,  jJedoch
  unter  Würdigung  sämtlicher  Nebenumstände,  die  dem
Frevel  angemessene  einfache  Strafe  zu  ermitteln  und  dann
erst  nach  Art.  60  bezw.  Art.  11  in  entsprechender  Weise  zu
erhöhen  (Mot.  zu  Art.  40-65;  unrichtig  ist,  wennSch  waigerS.
  77  schlechthin  sagt,  das  Maximum  sei  zu  verdoppeln),
wobei  jedoch  die  so  gefundene  Strafgröße  das  Maximum  des
Strafrahmens  nicht  überschreiten  darf.  Diese  Zusatzbestimmung
  erklärt  sich  ohne  weiteres  daraus,  daß  jedesmal  da,
wo  der  Gesetzgeber  einen  Strafrahmen  aufgestellt  hat,  er
sich  bereits  die  leichtesten  und  schwersten  Eventualitäten
vergegenwärtigt  hat,  so  daß  es  unzulässig  erscheinen  muß,
bei  Vorliegen  eines  Strafschärfungsgrundes  noch  weiter  als
zum  angedrohten  Maximum  aufzusteigen.

Diese  Beschränkung  entfällt  jedoch  wieder,  sobald  es
sich  um  eine  absolute  Strafe  handelt,  wenn  auch  anscheinend
  der  gesetzliche  Wortlaut  ein  nicht  überschreitbares
Maximum  aufstellt.

Wenn  für  das  Weiden  einer  Herde,  gleichviel,  ob  sie
einem  oder  mehreren  Eigentümern  gehört,  in  Art.  88  Abs.  2
des  diesrh.,  Art.  26  Abs.  2  des  pfälz.  FStG.  ein  Höchstbetrag
  von  22  Mk.  50  Pfg.  festgesetzt  ist,  so  geschieht  dies
lediglich  deshalb,  um  diejenigen  Härten  zu  mildern,  die  aus
der  in  Abs.  1  normierten  Berechnung  der  wegen  des  Weidefrevels
  zu  erkennenden  Strafe  sich  ergeben  müßten.  Die
Strafe  für  das  einzelne  Viehstück  nach  Abs.  1  und  für  eine
größere  Herde  nach  Abs.  2  bilden  jedoch  nicht  einen  Straf-