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rahmen,  wie  etwa  die  Strafbestimmungen  von  Art.  90—100,
bezw.  Art.  28—-37,  da  ja  das  Maximum  und  Minimum  ganz
verschiedene  Tatbestände  im  Auge  haben.

Es  fehlt  dieselbe  Tat,  für  die  ein  Strafrahmen  aufgestellt
  wäre.  Wie  die  in  Abs.  1  statuierten  Ansätze  die
einfache  Strafe  für  den  Weidefrevel  mit  einem  Einzel-Stück
  Vieh  bilden,  so  der  Betrag  des  Abs.  2  hinsichtlich
einer  ganzen  Herde.  In  beiden  Fällen  ist  nur  die  Einheitsstrafe
  festgesetzt,  während  eine  Berücksichtigung  strafschärfender
  Momente.  wie  dies  bei  der  Aufstellung  eines
echten  Strafrahmens  geschieht,  gar  nicht  stattgefunden  hat.
Demzufolge  können  eventuell  vorhandene  qualifizierende
Momente  (Art.  59)  erst  durch  die  ordnungsgemäße  Erhöhung
(Art.  60  Abs.  1)  des  „einfachen  Betrages“  Berücksichtigung
finden.

Diese  Betrachtungen  können  aber  nur  de  lege  ferenda
Beachtung  beanspruchen,  denn  die  lex  lata  ist  eine  andere,
was  allerdings  die  Praxis  nicht  genügend  beachtet.

So  sprechen  sich  Roth  (S.  570)  und  ihm  folgend
Ganghofer-Weber  (S.  275)  dahin  aus,  daß  einer  weiteren
Schärfung  der  Maxima  des  Art.  88  nach  Art.  59  und  60
nichts  im  Wege  stehe.

Aber  gerade  das  pfälz.  FStG.,  das  Roth  zur  Begründung
  seiner  Ansicht  heranzieht,  liefert  ein  anderes  Resultat.

Wohl  ist  in  Abs.  2  des  Art.  26  die  für  Weide  an  verhängten
  Orten  vorgeschriebene  Doppelstrafe  ausdrücklich
als  einfache  Strafe  bezeichnet  worden,  so  daß  eine  weitere
  Strafschärfung  sehr  wohl  zulässig  ist;  nicht  aber  gilt
das  Gleiche  auch  hinsichtlich  der  auf  das  Weiden  einer  ganzen
Herde  gesetzten  Maximalstrafe..  Der  Bericht  des  Abg.
Willich  (V.d.K.d.  A.  1831,  Beil.-Bd.  9  S.129)  besagt:
„Man  proponiert  ein  Maximum  für  das  Weiden  ganzer  Herden,
  damit  die  Strafe  bei  großer  Zahl  der  Stücke  nicht  zu
hoch  steige,  besonders  bei  Rückfällen  und
sonstigen  Erschwerungsgründen.“

Diese  Gedanken  haben  aber  später  im  Gesetze  ihren
Ausdruck  gefunden,  mögen  sie,  wie  oben  bemerkt,  auch
noch  so  unzutreffend  sein.  Demgemäß  ist  gegen  die
neuere  Rechtsprechung  daran  festzuhalten,  daB  das  Maxi-