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mum  von  22  Mk.  50  Pig.  in  Abs.  2  und  bezw.  45  Mk.  in
Abs.  3  keinerlei  weitere  Erhöhung  duldet.

Nicht  dem  Geiste  des  Gesetzes  entspricht  es,  wenn
Brater  (S.  103)  aus  der  Zusatzbestimmung  des  Abs.  2
Art.  60  entnehmen  zu  müssen  glaubt,  in  allen  Straftatbeständen
  mit  Strafrahmen  sei  die  Zuerkennung  der  höchsten
  Strafmaße  stets  durch  das  Vorhandensein  eines  Schärfungsgrundes
  bedingt,  daß  also  z.  B.  das  gesetzliche  System
der  Strafausmessung  verletzt  wäre,  wenn  derjenige,  der  dem
Art.  93  Ziff.  4  ohne  erschwerenden  Nebenumstand  zuwider
gehandelt  hat,  in  das  Maximum  von  9  Mk.  verurteilt  würde,
denn  er  sei  jedenfalls  in  minderem  Grade  strafbar  als  ein
anderer,  der  denselben  Frevel  unter  erschwerenden  Umständen
  beging  und  gleichwohl  nach  Art.  60  Abs.  2  nur  mit
der  Strafe  von  9  Mk.  belegt  werden  könne.  Diese  Begründung
  erscheint  mir  nicht  zutreffend.  Wohl  ist  das  System
der  Strafausmessung  verletzt,  wenn  der  Richter  ohne
jeglichen  gravierenden  Umstand,  vielmehr  aus  reiner  Willkür
  das  Maximum  der  Strafdrohung  ausspricht,  aber  es  ist
nicht  verletzt,  wenn  er  etwa  mit  Rücksicht  auf  die  persönlichen
  Verhältnisse  des  Frevlers  oder  unter  Berücksichtigung
der  wegen  der  lokalen  Verhältnisse  besonderen  Gefährlichkeit
  der  Tat  das  Maximum  ausspricht,  das  ihm  ja  der  Gesetzgeber
  zur  Verfügung  gestellt  hat;  er  kann  dies,  ohne  daß
gerade  einer  der  in  Art.  60  namhaft  gemachten  Schärfungsgründe
  vorläge.

Man  darf  nicht  verkennen,  daß  es  außer  diesen  „benannten“
  qualifiziereenden  Momenten  noch  mindestens
ebensoviele  ‚unbenannte‘  gibt,  die  oft  mit  gleichem  Nachdrucke
  ein  Erkennen  aufs  Maximum  erheischen.  Würde  in
einem  solchen  Falle  auch  noch  einer  der  benannten  Schärfungsgründe
  gegeben  sein,  so  würde  dieser,  da  hat  Brater
recht,  in  der  ausgesprochenen  Strafe  nicht  nochmals  zum
Ausdruck  gelangen,  da  ja  in  diesem  Falle  die  Einheitsstrafe
bereits  auf  das  Maximum  lautet.  Dies  halte  ich  auch  nieht
für  bedenklich,  nachdem  doch  eine  äußerlich  und  innerlich
ähnliche  Behandlung  bei  Vergehenhäufung  nach  dem  allgemeinen
  Strafgesetzbuche  eintritt.  Die  auszusprechende
Gesamtstrafe  darf  den  Betrag  der  verwirkten  Einzelstrafen