6b  —

nicht  erreichen  ($  74),  weil  die  mehreren  begangenen  Straftaten
  noch  nicht  abgeurteilt  wurden;  ebenso  nehme  ich
hier,  wo  bei  demselben  FF.  ein  benannter  neben  einem  unbenannten
  Schärfungsgrund  vorliegt,  der  für  sich  allein  schon
das  angedrohte  Maximum  fordert,  an,  daß  bei  dem  Ausmaße
der  Strafe  der  erste  Grund  gänzlich  in  Wegfall  zu  treten  hat.  —

Das  RStGB.  kennt  wohl  allgemeine  Strafmilderungsgründe,
  jedoch  nur  besondere  und  benannte  Strafschärfungsgründe,
  d.h.  dieselben  sind  im  Gesetze  speziell  bezeichnet
und  stets  nur  bei  einzelnen,  bestimmten  Delikten  zulässig.
(z.  B.  $  223a).  Anders  das  FStG.!  Hier  sind  sie  zwar  gleichfalls
  stets  benannt,  in  der  Mehrzahl  jedoch  allgemeiner
Natur.  Art.  59  bezw.  Art.  10  beziehen  sich  auf  alle  Frevelgattungen.
  Daneben  gibt  es  nur  vereinzelt  (z.  B.  Art.  79
Abs.  3  des  diesrh.,  Art.  23  Abs.  3,  Art.  28  Abs.  2  des  linksrh.
FG.)  besondere  qualifizierende  Momente;  so  wird  beispielsweise
  de  Entwendung  von  Sam  en  bäumen  erheblich
  strenger  geahndet,  als  jene  von  gewöhnlichen,  stehenden
  Bäumen.

F.  Art  und  Wesen  der  einzelnen  Strafschärfungsgründe.

Die  verschiedenen  Umstände,  denen  der  Gesetzgeber
eine  strafschärfende  Wirkung  beigelegt  hat,  decken  sich  in
wesentlichen  in  beiden  Forstgesetzen;  lediglich  die  in  Ziff.  4
und  10  des  Art.  59  des  diesrh.  FG.  aufgeführten  Momente,
nämlich  Miıtsichführen  von  Feuerwaffen  bezw.  bestehendes
Arbeitsverhältnis  zwischen  Frevler  und  Geschädigten  sind
dem  pfälz.  FG.  fremd,  können  also  dort,  soweit  ein  Strafrahmen
  zur  Verfügung  steht,  nur  straferhöhend  wirken,
während  es  eine  sachliche  Änderung  nicht  bedeutet,  daß  der
unter  Ziff.  2  aufgeführte  Grund  (Entwendung  in  Verbindung
mit  dem  Aushauen  des  Waldhammerzeichens)  im  pfälz.
FG.  in  dem  allgemeinen  Katalog  sich  nicht  vorfindet,  vielmehr
  erst  in  Art.  21  im  speziellen  Teile  namhaft  gemacht
wird.  |

Der  innere  Charakter  der  Schärfungsgründe  ist  ein
verschieden  gestalteter.  Das  qualifizierende  Moment  ruht
entweder  darin,  daß  der  Frevel  in  einer  Weise  ausgeführt
wird,  welche  die  Entdeckung  des  Täters  äußerst  erschwert:

5