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Begehung  bei  Nachtzeit  *),  Unkenntlichmachung,  Anwendung
von  Säge  statt  einer  Axt,  so  daß  der  Schall  nicht  weithin
hörbar  ist,  Mißbrauch  einer  rechtmäßigen  Beschäftigung  im
Walde  zur  Verübung  von  FF.;  oder  darin,  daß  die  Verübung
des  Frevels  eine  größere  Intensität  und  Geflissenheit  des  ungesetzlichen
  Willens  bekundet.  Unter  diese  Gruppe  fallen:
Begehung  der  Frevel  an  Sonn-  und  gesetzlichen  Feiertagen,
Mitsichführen  von  Feuerwaffen,  F.intfernen  des  Frevlers  trotz
Aufforderung  zum  Stehenbleiben,  Bruch  eines  „vorsorglichen
Beschlages‘‘,  Fortsetzen  des  Frevels  trotz  erfolgter  Warnung,
endlich  Rückfall.

Der  letztgenannte  Schärfungsgrund  bedarf  wegen  seiner
Bedeutung  eines  näheren  Eingehens,  zunächst  für  das  diesrheinische
  Recht.

I.
Der  Rückfall  im  diesrheinischen  Forstgesetze.

Nach  den  Motiven  bekundet  der  Rückfällige  einen
höheren  Grad  von  hartnäckigem  Trotze  und  muß  umsomehr
einer  strengeren  Strafe  unterstellt  werden,  als  der  Hang  zum
FF.  sehr  leicht  sich  mit  dem  Hange  zum  Müssiggange  und
zu  Angriffen  auf  fremdes  Eigentum  überhaupt  verbindet.
Diese  Annahme  erscheint  jedoch  nur  dann  gerechtfertigt
wenn  man  die  strafschärfende  Wirkung  des  Rückfalles  innerhalb
  gewisse  zeitliche  Grenzen  verweist.  Nur  dann,  wenn
das  erste  Delikt  und  das  zweite,  welches  den  Rückfall  begründet,
  zeitlich  einander  ziemlich  nahe  stehen,  kann  man
in  dem  erneuten  Bruche  der  Rechtsordnung  eine  geflissentliche
  Auflehnung  gegen  das  Gesetz  erblicken.  Von  diesem
Gesichtspunkte  ausgehend  haben  die  meisten  Strafgesetzgebungen
  bestimmt,  daß  das  strafschärfende  Moment  nicht
gegeben  sein  solle,  wenn  zwischen  den  in  Frage  stehenden
Delikten  ein  größerer  zeitlicher  Zwischenraum  gelegen  'ist.
Man  spricht  in  diesem  Sinne  von  der  sog.  Rückfallverjährung.

Das  RStGB.  hat  den  Rückfallsbegriff  nur  bei  einzelnen
Delikten,  nämlich  Diebstahl,  Raub,  Hehlerei  und  Betrug

6)  Maßgebend  ist  natürlich  nur  die  Zeit  der  Ausführungshandlung,
nicht  aber  der  Zeitpunkt,  in  dem  der  Täter  mit  dem  gefrevelten  Holze
betroffen  wurde.  Siehe  Entsch.  d.  OLG.  vom  28.  Mai  1907  Bd.  VII  348.